[[{}law:sgb_5:21|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:22a|→]]
=== § 22 Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe) ===
(1)[[law:sgb_5:22#abs_1_1|1]] Versicherte, die das sechste, aber noch nicht das achtzehnte
Lebensjahr vollendet haben, können sich zur Verhütung von
Zahnerkrankungen einmal in jedem Kalenderhalbjahr zahnärztlich
untersuchen lassen.
(2)[[law:sgb_5:22#abs_2_1|1]] Die Untersuchungen sollen sich auf den Befund des Zahnfleisches,
die Aufklärung über Krankheitsursachen und ihre Vermeidung, das
Erstellen von diagnostischen Vergleichen zur Mundhygiene, zum Zustand
des Zahnfleisches und zur Anfälligkeit gegenüber Karieserkrankungen,
auf die Motivation und Einweisung bei der Mundpflege sowie auf
Maßnahmen zur Schmelzhärtung der Zähne erstrecken.
(3)[[law:sgb_5:22#abs_3_1|1]] Versicherte, die das sechste, aber noch nicht das achtzehnte
Lebensjahr vollendet haben, haben Anspruch auf Fissurenversiegelung
der Molaren.
(4)[[law:sgb_5:22#abs_4_1|1]] (weggefallen)
(5)[[law:sgb_5:22#abs_5_1|1]] Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt das Nähere über Art, Umfang
und Nachweis der individualprophylaktischen Leistungen in Richtlinien
nach § 92.