[[{}law:sgb_5:219d|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:221|→]]
== § 220 Grundsatz ==
(1)[[law:sgb_5:220#abs_1_1|1]] Die Mittel der Krankenversicherung werden durch Beiträge und
sonstige Einnahmen aufgebracht; als Beiträge gelten auch
Zusatzbeiträge nach § 242. [[law:sgb_5:220#abs_1_2|2]]Darlehensaufnahmen sind nicht zulässig. [[law:sgb_5:220#abs_1_3|3]]Die
Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Darlehensaufnahmen bei
Kreditinstituten zur Finanzierung des Erwerbs von Grundstücken für
Eigeneinrichtungen nach § 140 sowie der Errichtung, der Erweiterung
oder des Umbaus von Gebäuden für Eigeneinrichtungen nach § 140
genehmigen.
(2)[[law:sgb_5:220#abs_2_1|1]] Der beim Bundesamt für Soziale Sicherung gebildete Schätzerkreis
schätzt jedes Jahr bis zum 15. [[law:sgb_5:220#abs_2_2|2]]Oktober für das jeweilige Jahr und für
das Folgejahr
1. die Höhe der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen der
Mitglieder der Krankenkassen,
2. die Höhe der voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des
Gesundheitsfonds,
3. die Höhe der voraussichtlichen jährlichen Ausgaben der Krankenkassen
sowie
4. die voraussichtliche Zahl der Versicherten und der Mitglieder der
Krankenkassen.
[[law:sgb_5:220#abs_2_3|3]]Die Schätzung für das Folgejahr dient als Grundlage für die Festlegung
des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a, für die
Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nach den §§ 266 und 270 sowie für
die Durchführung des Einkommensausgleichs nach § 270a. [[law:sgb_5:220#abs_2_4|4]]Bei der
Schätzung der Höhe der voraussichtlichen jährlichen Einnahmen bleiben
die Beträge nach § 271 Absatz 1a außer Betracht.
(3)[[law:sgb_5:220#abs_3_1|1]] Für das Rechnungswesen einschließlich der Statistiken bei der
Verwaltung des Gesundheitsfonds durch das Bundesamt für Soziale
Sicherung gelten die §§ 76, 77 Absatz 1a Satz 1 bis 6 und § 79 Absatz
1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3a des Vierten Buches sowie die auf
Grund des § 78 des Vierten Buches erlassenen Rechtsverordnungen
entsprechend. [[law:sgb_5:220#abs_3_2|2]]Für das Vermögen gelten die §§ 80, 83 Absatz 1 und 2 bis
4, die §§ 84 und 86 des Vierten Buches entsprechend. [[law:sgb_5:220#abs_3_3|3]]Die Mittel des
Gesundheitsfonds können abweichend von § 83 Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe b und c sowie Nummer 4 Buchstabe c des Vierten Buches
angelegt werden bei Kreditinstituten, die die geltenden Vorschriften
über das Eigenkapital und die Liquidität einhalten. [[law:sgb_5:220#abs_3_4|4]]Die Einhaltung der
Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität ist regelmäßig,
mindestens jährlich, zu überprüfen. [[law:sgb_5:220#abs_3_5|5]]Die Bestellung des
Wirtschaftsprüfers oder des vereidigten Buchprüfers zur Prüfung der
Jahresrechnung des Gesundheitsfonds erfolgt durch die beim Bundesamt
für Soziale Sicherung eingerichtete Prüfstelle im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der
Finanzen. [[law:sgb_5:220#abs_3_6|6]]Die Entlastung des Präsidenten oder der Präsidentin des
Bundesamtes für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds
erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Finanzen.
(4)[[law:sgb_5:220#abs_4_1|1]] Das Bundesministerium für Gesundheit erarbeitet Empfehlungen für
eine stabile, verlässliche und solidarische Finanzierung der
gesetzlichen Krankenversicherung. [[law:sgb_5:220#abs_4_2|2]]Hierbei soll insbesondere auch die
Ausgabenseite der gesetzlichen Krankenversicherung betrachtet werden.
[[law:sgb_5:220#abs_4_3|3]]Die Empfehlungen des Bundesministeriums für Gesundheit werden bis zum
31\. [[law:sgb_5:220#abs_4_4|4]]Mai 2023 vorgelegt. [[law:sgb_5:220#abs_4_5|5]]Zudem erarbeitet das Bundesministerium für
Gesundheit Empfehlungen zum Bürokratieabbau im Gesundheitswesen und
Vorschläge für gesetzliche Vorgaben, die eine Offenlegung der Service-
und Versorgungsqualität der Krankenkassen anhand von einheitlichen
Mindestkriterien ermöglichen. [[law:sgb_5:220#abs_4_6|6]]Diese sollen bis zum 30. [[law:sgb_5:220#abs_4_7|7]]September 2023
erarbeitet werden.