[[{}law:sgb_5:220|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:221a|→]] == § 221 Beteiligung des Bundes an Aufwendungen == (1)[[law:sgb_5:221#abs_1_1|1]] Der Bund leistet zur pauschalen Abgeltung der Aufwendungen der Krankenkassen für versicherungsfremde Leistungen jährlich 14,5 Milliarden Euro in monatlich zum ersten Bankarbeitstag zu überweisenden Teilbeträgen an den Gesundheitsfonds. (2)[[law:sgb_5:221#abs_2_1|1]] Der Gesundheitsfonds überweist von den ihm zufließenden Leistungen des Bundes nach Absatz 1 der landwirtschaftlichen Krankenkasse den auf sie entfallenden Anteil an der Beteiligung des Bundes. [[law:sgb_5:221#abs_2_2|2]]Der Überweisungsbetrag nach Satz 1 bemisst sich nach dem Verhältnis der Anzahl der Versicherten dieser Krankenkasse zu der Anzahl der Versicherten aller Krankenkassen; maßgebend sind die Verhältnisse am 1\. [[law:sgb_5:221#abs_2_3|3]]Juli des Vorjahres. (3)[[law:sgb_5:221#abs_3_1|1]] Der Überweisungsbetrag nach Absatz 2 Satz 1 reduziert sich 1. um den auf die landwirtschaftliche Krankenkasse entfallenden Anteil an der Finanzierung des Innovationsfonds nach § 92a Absatz 3 und 4 und 2. ab dem Jahr 2016 um den auf die landwirtschaftliche Krankenkasse entfallenden Anteil an der Finanzierung des Strukturfonds nach den §§ 12 und 12a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. [[law:sgb_5:221#abs_3_2|2]]Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. [[law:sgb_5:221#abs_3_3|3]]Der in Satz 1 Nummer 1 genannte Anteil wird dem Innovationsfonds und der in Satz 1 Nummer 2 genannte Anteil dem Strukturfonds zugeführt. [[law:sgb_5:221#abs_3_4|4]]Die auf die landwirtschaftliche Krankenkasse entfallenden in Satz 1 genannten Anteile an der Finanzierung des Innovationsfonds nach § 92a dieses Buches und des Strukturfonds nach den §§ 12 und 12a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes werden nach Vorliegen der Geschäfts- und Rechnungsergebnisse des Gesundheitsfonds für das abgelaufene Kalenderjahr festgesetzt und mit der landwirtschaftlichen Krankenkasse abgerechnet. [[law:sgb_5:221#abs_3_5|5]]Solange ein Anteil nach Satz 4 noch nicht feststeht, kann das Bundesamt für Soziale Sicherung einen vorläufigen Betrag festsetzen. [[law:sgb_5:221#abs_3_6|6]]Das Nähere zur Festsetzung des Betrags und zur Abrechnung mit der landwirtschaftlichen Krankenkasse bestimmt das Bundesamt für Soziale Sicherung.