[[{}law:sgb_5:220|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:221a|→]]
== § 221 Beteiligung des Bundes an Aufwendungen ==
(1)[[law:sgb_5:221#abs_1_1|1]] Der Bund leistet zur pauschalen Abgeltung der Aufwendungen der
Krankenkassen für versicherungsfremde Leistungen jährlich 14,5
Milliarden Euro in monatlich zum ersten Bankarbeitstag zu
überweisenden Teilbeträgen an den Gesundheitsfonds.
(2)[[law:sgb_5:221#abs_2_1|1]] Der Gesundheitsfonds überweist von den ihm zufließenden Leistungen
des Bundes nach Absatz 1 der landwirtschaftlichen Krankenkasse den auf
sie entfallenden Anteil an der Beteiligung des Bundes. [[law:sgb_5:221#abs_2_2|2]]Der
Überweisungsbetrag nach Satz 1 bemisst sich nach dem Verhältnis der
Anzahl der Versicherten dieser Krankenkasse zu der Anzahl der
Versicherten aller Krankenkassen; maßgebend sind die Verhältnisse am
1\. [[law:sgb_5:221#abs_2_3|3]]Juli des Vorjahres.
(3)[[law:sgb_5:221#abs_3_1|1]] Der Überweisungsbetrag nach Absatz 2 Satz 1 reduziert sich
1. um den auf die landwirtschaftliche Krankenkasse entfallenden Anteil an
der Finanzierung des Innovationsfonds nach § 92a Absatz 3 und 4,
2. ab dem Jahr 2016 um den auf die landwirtschaftliche Krankenkasse
entfallenden Anteil an der Finanzierung des Strukturfonds nach den §§
12 und 12a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und
3. in den Jahren 2026 bis 2035 um den auf die landwirtschaftliche
Krankenkasse entfallenden Anteil an der Finanzierung des
Transformationsfonds nach § 12b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes.
[[law:sgb_5:221#abs_3_2|2]]Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. [[law:sgb_5:221#abs_3_3|3]]Der in Satz 1 Nummer 1 genannte
Anteil wird dem Innovationsfonds, der in Satz 1 Nummer 2 genannte
Anteil dem Strukturfonds und der in Satz 1 Nummer 3 genannte Anteil
dem Transformationsfonds zugeführt. [[law:sgb_5:221#abs_3_4|4]]Die auf die landwirtschaftliche
Krankenkasse entfallenden in Satz 1 genannten Anteile an der
Finanzierung des Innovationsfonds nach § 92a, des Strukturfonds nach
den §§ 12 und 12a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und des
Transformationsfonds nach § 12b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
werden nach Vorliegen der Geschäfts- und Rechnungsergebnisse des
Gesundheitsfonds für das abgelaufene Kalenderjahr festgesetzt und mit
der landwirtschaftlichen Krankenkasse abgerechnet. [[law:sgb_5:221#abs_3_5|5]]Solange ein Anteil
nach Satz 4 noch nicht feststeht, kann das Bundesamt für Soziale
Sicherung einen vorläufigen Betrag festsetzen. [[law:sgb_5:221#abs_3_6|6]]Das Nähere zur
Festsetzung des Betrags und zur Abrechnung mit der
landwirtschaftlichen Krankenkasse bestimmt das Bundesamt für Soziale
Sicherung.