[[{}law:sgb_5:220|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:221a|→]]
== § 221 Beteiligung des Bundes an Aufwendungen ==
(1)[[law:sgb_5:221#abs_1_1|1]] Der Bund leistet zur pauschalen Abgeltung der Aufwendungen der
Krankenkassen für versicherungsfremde Leistungen jährlich 14,5
Milliarden Euro in monatlich zum ersten Bankarbeitstag zu
überweisenden Teilbeträgen an den Gesundheitsfonds.
(2)[[law:sgb_5:221#abs_2_1|1]] Der Gesundheitsfonds überweist von den ihm zufließenden Leistungen
des Bundes nach Absatz 1 der landwirtschaftlichen Krankenkasse den auf
sie entfallenden Anteil an der Beteiligung des Bundes. [[law:sgb_5:221#abs_2_2|2]]Der
Überweisungsbetrag nach Satz 1 bemisst sich nach dem Verhältnis der
Anzahl der Versicherten dieser Krankenkasse zu der Anzahl der
Versicherten aller Krankenkassen; maßgebend sind die Verhältnisse am
1\. [[law:sgb_5:221#abs_2_3|3]]Juli des Vorjahres.
(3)[[law:sgb_5:221#abs_3_1|1]] Der Überweisungsbetrag nach Absatz 2 Satz 1 reduziert sich
1. um den auf die landwirtschaftliche Krankenkasse entfallenden Anteil an
der Finanzierung des Innovationsfonds nach § 92a Absatz 3 und 4 und
2. ab dem Jahr 2016 um den auf die landwirtschaftliche Krankenkasse
entfallenden Anteil an der Finanzierung des Strukturfonds nach den §§
12 und 12a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes.
[[law:sgb_5:221#abs_3_2|2]]Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. [[law:sgb_5:221#abs_3_3|3]]Der in Satz 1 Nummer 1 genannte
Anteil wird dem Innovationsfonds und der in Satz 1 Nummer 2 genannte
Anteil dem Strukturfonds zugeführt. [[law:sgb_5:221#abs_3_4|4]]Die auf die landwirtschaftliche
Krankenkasse entfallenden in Satz 1 genannten Anteile an der
Finanzierung des Innovationsfonds nach § 92a dieses Buches und des
Strukturfonds nach den §§ 12 und 12a des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes werden nach Vorliegen der Geschäfts-
und Rechnungsergebnisse des Gesundheitsfonds für das abgelaufene
Kalenderjahr festgesetzt und mit der landwirtschaftlichen Krankenkasse
abgerechnet. [[law:sgb_5:221#abs_3_5|5]]Solange ein Anteil nach Satz 4 noch nicht feststeht, kann
das Bundesamt für Soziale Sicherung einen vorläufigen Betrag
festsetzen. [[law:sgb_5:221#abs_3_6|6]]Das Nähere zur Festsetzung des Betrags und zur Abrechnung
mit der landwirtschaftlichen Krankenkasse bestimmt das Bundesamt für
Soziale Sicherung.