[[{}law:sgb_5:221|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:223|→]]
== § 221a Ergänzende Bundeszuschüsse an den Gesundheitsfonds ==
(1)[[law:sgb_5:221a#abs_1_1|1]] Zur Abgeltung der Aufwendungen der Krankenkassen nach § 8 Absatz
11 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes leistet der Bund unbeschadet
des § 221 Absatz 1 ergänzende Bundeszuschüsse an den Gesundheitsfonds
1. bis einschließlich 31. [[law:sgb_5:221a#abs_1_2|2]]Oktober 2025 in Höhe von 1,5 Milliarden Euro
und
2. bis einschließlich 31. [[law:sgb_5:221a#abs_1_3|3]]Januar 2026 in Höhe von 2,5 Milliarden Euro.
(2)[[law:sgb_5:221a#abs_2_1|1]] Der Gesundheitsfonds überweist der Landwirtschaftlichen
Krankenkasse von den ihm nach Absatz 1 zufließenden Leistungen
1. im Jahr 2025 einen Betrag in Höhe von 14 Millionen Euro und
2. im Jahr 2026 einen Betrag in Höhe von 24 Millionen Euro.
(3)[[law:sgb_5:221a#abs_3_1|1]] Unterschreiten die Aufwendungen der Krankenkassen nach § 8 Absatz
11 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes abzüglich der entsprechenden
Aufwendungen der Landwirtschaftlichen Krankenkasse die Summe der nach
Absatz 1 geleisteten ergänzenden Bundeszuschüsse abzüglich der Summe
der an die Landwirtschaftliche Krankenkasse nach Absatz 2 gezahlten
Beträge, wird der Differenzbetrag dem Transformationsfonds nach § 12b
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes aus der Liquiditätsreserve des
Gesundheitsfonds im Jahr 2028 zugeführt.
(4)[[law:sgb_5:221a#abs_4_1|1]] Unterschreiten die Aufwendungen der Landwirtschaftlichen
Krankenkasse nach § 8 Absatz 11 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes
die Summe der nach Absatz 2 an die Landwirtschaftliche Krankenkasse
gezahlten Beträge, wird der Differenzbetrag von der
Landwirtschaftlichen Krankenkasse nach Vorliegen der
Jahresrechnungsergebnisse für das Jahr 2026 an die Liquiditätsreserve
des Gesundheitsfonds geleistet und im Jahr 2028 aus der
Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds dem Transformationsfonds nach
§ 12b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zugeführt.