[[{}law:sgb_5:221|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:223|→]]
== § 221a Ergänzende Bundeszuschüsse an den Gesundheitsfonds ==
(1)[[law:sgb_5:221a#abs_1_1|1]] Zur Abgeltung der Aufwendungen der Krankenkassen nach § 8 Absatz
11 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes und nach § 8 Absatz 7 Satz 1
der Bundespflegesatzverordnung leistet der Bund unbeschadet des § 221
Absatz 1 ergänzende Bundeszuschüsse an den Gesundheitsfonds
1. bis einschließlich 31. [[law:sgb_5:221a#abs_1_2|2]]Oktober 2025 in Höhe von 1,5 Milliarden Euro
und
2. bis einschließlich 31. [[law:sgb_5:221a#abs_1_3|3]]Januar 2026 in Höhe von 2,5 Milliarden Euro.
(2)[[law:sgb_5:221a#abs_2_1|1]] Der Gesundheitsfonds überweist der Landwirtschaftlichen
Krankenkasse von den ihm nach Absatz 1 zufließenden Leistungen
1. im Jahr 2025 einen Betrag in Höhe von 14 Millionen Euro und
2. im Jahr 2026 einen Betrag in Höhe von 24 Millionen Euro.
(3)[[law:sgb_5:221a#abs_3_1|1]] Unterschreiten die Aufwendungen der Krankenkassen nach § 8 Absatz
11 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes und nach § 8 Absatz 7 Satz 1
der Bundespflegesatzverordnung abzüglich der entsprechenden
Aufwendungen der landwirtschaftlichen Krankenkasse die Summe der nach
Absatz 1 geleisteten ergänzenden Bundeszuschüsse abzüglich der Summe
der an die landwirtschaftliche Krankenkasse nach Absatz 2 gezahlten
Beträge, wird der Differenzbetrag dem Transformationsfonds nach § 12b
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes aus der Liquiditätsreserve des
Gesundheitsfonds im Jahr 2028 zugeführt. [[law:sgb_5:221a#abs_3_2|2]]Zur Ermittlung des nach Satz
1 dem Transformationsfonds nach § 12b des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes aus der Liquiditätsreserve des
Gesundheitsfonds im Jahr 2028 zuzuführenden Differenzbetrages
übermittelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bis zum Ablauf
des 30. [[law:sgb_5:221a#abs_3_3|3]]Juni 2028 an das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der
Aufwendungen, die die Krankenkassen für die von den Krankenhäusern
nach § 8 Absatz 11 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes und nach § 8
Absatz 7 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung berechneten Zuschläge
bis zum Ablauf des 31. [[law:sgb_5:221a#abs_3_4|4]]Dezember 2027 geleistet haben, abzüglich der
von der landwirtschaftlichen Krankenkasse für diese Zuschläge bis zum
Ablauf des 31. [[law:sgb_5:221a#abs_3_5|5]]Dezember 2027 geleisteten Aufwendungen.
(4)[[law:sgb_5:221a#abs_4_1|1]] Unterschreiten die Aufwendungen der landwirtschaftlichen
Krankenkasse nach § 8 Absatz 11 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes
und nach § 8 Absatz 7 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung die Summe
der nach Absatz 2 an die landwirtschaftliche Krankenkasse gezahlten
Beträge, wird der Differenzbetrag von der landwirtschaftlichen
Krankenkasse bis spätestens zum Ablauf des 15. [[law:sgb_5:221a#abs_4_2|2]]Juli 2028 an die
Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds geleistet und im Jahr 2028 aus
der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds dem Transformationsfonds
nach § 12b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zugeführt. [[law:sgb_5:221a#abs_4_3|3]]Zur
Ermittlung des nach Satz 1 von der landwirtschaftlichen Krankenkasse
an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zu leistenden und im
Jahr 2028 aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds dem
Transformationsfonds nach § 12b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
zuzuführenden Differenzbetrages übermittelt die landwirtschaftliche
Krankenkasse bis zum Ablauf des 30. [[law:sgb_5:221a#abs_4_4|4]]Juni 2028 an das Bundesamt für
Soziale Sicherung die Summe der Aufwendungen, die sie für die von den
Krankenhäusern nach § 8 Absatz 11 Satz 1 des
Krankenhausentgeltgesetzes und nach § 8 Absatz 7 Satz 1 der
Bundespflegesatzverordnung berechneten Zuschläge bis zum Ablauf des
31\. [[law:sgb_5:221a#abs_4_5|5]]Dezember 2027 geleistet hat.