[[{}law:sgb_5:221a|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:224|→]] == § 223 Beitragspflicht, beitragspflichtige Einnahmen, Beitragsbemessungsgrenze == (1)[[law:sgb_5:223#abs_1_1|1]] Die Beiträge sind für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt. (2)[[law:sgb_5:223#abs_2_1|1]] Die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. [[law:sgb_5:223#abs_2_2|2]]Für die Berechnung ist die Woche zu sieben, der Monat zu dreißig und das Jahr zu dreihundertsechzig Tagen anzusetzen. (3)[[law:sgb_5:223#abs_3_1|1]] Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von einem Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 für den Kalendertag zu berücksichtigen (Beitragsbemessungsgrenze). [[law:sgb_5:223#abs_3_2|2]]Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.