[[{}law:sgb_5:221a|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:224|→]]
== § 223 Beitragspflicht, beitragspflichtige Einnahmen, Beitragsbemessungsgrenze ==
(1)[[law:sgb_5:223#abs_1_1|1]] Die Beiträge sind für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu
zahlen, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.
(2)[[law:sgb_5:223#abs_2_1|1]] Die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen der
Mitglieder bemessen. [[law:sgb_5:223#abs_2_2|2]]Für die Berechnung ist die Woche zu sieben, der
Monat zu dreißig und das Jahr zu dreihundertsechzig Tagen anzusetzen.
(3)[[law:sgb_5:223#abs_3_1|1]] Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von einem
Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7
für den Kalendertag zu berücksichtigen (Beitragsbemessungsgrenze).
[[law:sgb_5:223#abs_3_2|2]]Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz, soweit
dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.