[[{}law:sgb_5:225|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:227|→]]
== § 226 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter ==
(1)[[law:sgb_5:226#abs_1_1|1]] Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der
Beitragsbemessung zugrunde gelegt
1. das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung,
2. der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
3. der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen
(Versorgungsbezüge),
4. das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen
Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.
[[law:sgb_5:226#abs_1_2|2]]Dem Arbeitsentgelt steht das Vorruhestandsgeld gleich. [[law:sgb_5:226#abs_1_3|3]]Bei
Auszubildenden, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen
eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz
ausgebildet werden, steht die Ausbildungsvergütung dem Arbeitsentgelt
gleich.
(2)[[law:sgb_5:226#abs_2_1|1]] Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu bemessenden Beiträge sind
nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der
monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches übersteigen.
[[law:sgb_5:226#abs_2_2|2]]Überschreiten die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der
monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches, ist von den
monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1
Nummer 5 ein Freibetrag in Höhe von einem Zwanzigstel der monatlichen
Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches abzuziehen; der abzuziehende
Freibetrag ist der Höhe nach begrenzt auf die monatlichen
beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5; bis
zum 31. [[law:sgb_5:226#abs_2_3|3]]Dezember 2020 ist § 27 Absatz 1 des Vierten Buches nicht
anzuwenden. [[law:sgb_5:226#abs_2_4|4]]Für die Beitragsbemessung nach dem Arbeitseinkommen nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 gilt § 240 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4a
entsprechend.
(3)[[law:sgb_5:226#abs_3_1|1]] Für Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 erhalten
bleibt, gelten die Bestimmungen der Satzung.
(4)[[law:sgb_5:226#abs_4_1|1]] Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches
Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs (§ 20
Absatz 2 des Vierten Buches) mehr als geringfügig beschäftigt sind,
bestimmt sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz
1 des Vierten Buches.
(5)[[law:sgb_5:226#abs_5_1|1]] Für Personen, für die § 7 Absatz 2 Anwendung findet, bestimmt sich
die beitragspflichtige Einnahme nach § 134 des Vierten Buches.