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== § 228 Rente als beitragspflichtige Einnahmen ==
(1)[[law:sgb_5:228#abs_1_1|1]] Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der
allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen
Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen
der Höherversicherung. [[law:sgb_5:228#abs_1_2|2]]Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus
dem Ausland bezogen werden. [[law:sgb_5:228#abs_1_3|3]]Tritt an die Stelle der Rente eine nicht
regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor
Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt
ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der
Rente, längstens jedoch für 120 Monate.
(2)[[law:sgb_5:228#abs_2_1|1]] Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach
Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen,
in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. [[law:sgb_5:228#abs_2_2|2]]Die
Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für
die die Rente nachgezahlt wird. [[law:sgb_5:228#abs_2_3|3]]Ein Beitragsbescheid ist abweichend
von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die
Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2
bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.