[[{}law:sgb_5:228|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:230|→]]
== § 229 Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen ==
(1)[[law:sgb_5:229#abs_1_1|1]] Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten,
soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur
Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,
1. [[law:sgb_5:229#abs_1_2|2]]Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach
beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht
bleiben
a) lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b) unfallbedingte Leistungen, Entschädigungszahlungen nach dem
Vierzehnten Buch sowie dem Soldatenentschädigungsgesetz,
c) bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des
Zahlbetrags und
d) bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum
Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des
Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2. [[law:sgb_5:229#abs_1_3|3]]Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen
Staatssekretäre und Minister,
3. [[law:sgb_5:229#abs_1_4|4]]Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für
Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4. [[law:sgb_5:229#abs_1_5|5]]Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung
der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5. [[law:sgb_5:229#abs_1_6|6]]Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der
Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der
hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben
Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des
Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem
Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus
nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
[[law:sgb_5:229#abs_1_7|7]]Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von
einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen
werden. [[law:sgb_5:229#abs_1_8|8]]Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht
regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor
Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt
ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der
Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.
(2)[[law:sgb_5:229#abs_2_1|1]] Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2
entsprechend.