[[{}law:sgb_5:22|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:23|→]]
=== § 22a Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen ===
(1)[[law:sgb_5:22a#abs_1_1|1]] Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches
zugeordnet sind oder in der Eingliederungshilfe nach § 99 des Neunten
Buches leistungsberechtigt sind, haben Anspruch auf Leistungen zur
Verhütung von Zahnerkrankungen. [[law:sgb_5:22a#abs_1_2|2]]Die Leistungen umfassen insbesondere
die Erhebung eines Mundgesundheitsstatus, die Aufklärung über die
Bedeutung der Mundhygiene und über Maßnahmen zu deren Erhaltung, die
Erstellung eines Planes zur individuellen Mund- und Prothesenpflege
sowie die Entfernung harter Zahnbeläge. [[law:sgb_5:22a#abs_1_3|3]]Pflegepersonen des
Versicherten sollen in die Aufklärung und Planerstellung nach Satz 2
einbezogen werden.
(2)[[law:sgb_5:22a#abs_2_1|1]] Das Nähere über Art und Umfang der Leistungen regelt der
Gemeinsame Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92.