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=== § 23 Medizinische Vorsorgeleistungen ===
(1)[[law:sgb_5:23#abs_1_1|1]] Versicherte haben Anspruch auf ärztliche Behandlung und Versorgung
mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, wenn diese notwendig
sind,
1. eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich
zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen,
2. einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes
entgegenzuwirken,
3. [[law:sgb_5:23#abs_1_2|2]]Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden oder
4. [[law:sgb_5:23#abs_1_3|3]]Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.
(2)[[law:sgb_5:23#abs_2_1|1]] Reichen bei Versicherten die Leistungen nach Absatz 1 nicht aus
oder können sie wegen besonderer beruflicher oder familiärer Umstände
nicht durchgeführt werden, erbringt die Krankenkasse aus medizinischen
Gründen erforderliche ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten
Kurorten. [[law:sgb_5:23#abs_2_2|2]]Die Satzung der Krankenkasse kann zu den übrigen Kosten die
Versicherten im Zusammenhang mit dieser Leistung entstehen, einen
Zuschuß von bis zu 16 Euro täglich vorsehen. [[law:sgb_5:23#abs_2_3|3]]Bei ambulanten
Vorsorgeleistungen für versicherte chronisch kranke Kleinkinder kann
der Zuschuss nach Satz 2 auf bis zu 25 Euro erhöht werden.
(3)[[law:sgb_5:23#abs_3_1|1]] In den Fällen der Absätze 1 und 2 sind die §§ 31 bis 34
anzuwenden.
(4)[[law:sgb_5:23#abs_4_1|1]] Reichen bei Versicherten die Leistungen nach Absatz 1 und 2 nicht
aus, erbringt die Krankenkasse Behandlung mit Unterkunft und
Verpflegung in einer Vorsorgeeinrichtung, mit der ein Vertrag nach §
111 besteht; für Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften
Buches kann die Krankenkasse unter denselben Voraussetzungen
Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung auch in einer
Vorsorgeeinrichtung erbringen, mit der ein Vertrag nach § 111a
besteht. [[law:sgb_5:23#abs_4_2|2]]Die Krankenkasse führt statistische Erhebungen über Anträge
auf Leistungen nach Satz 1 und Absatz 2 sowie deren Erledigung durch.
(5)[[law:sgb_5:23#abs_5_1|1]] Die Krankenkasse bestimmt nach den medizinischen Erfordernissen
des Einzelfalls unter entsprechender Anwendung des Wunsch- und
Wahlrechts der Leistungsberechtigten nach § 8 des Neunten Buches Art,
Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen nach Absatz 4
sowie die Vorsorgeeinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen; die
Krankenkasse berücksichtigt bei ihrer Entscheidung die besonderen
Belange von Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches.
[[law:sgb_5:23#abs_5_2|2]]Leistungen nach Absatz 4 sollen für längstens drei Wochen erbracht
werden, es sei denn, eine Verlängerung der Leistung ist aus
medizinischen Gründen dringend erforderlich. [[law:sgb_5:23#abs_5_3|3]]Satz 2 gilt nicht, soweit
der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach Anhörung der für die
Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären
Vorsorgeeinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen
Spitzenorganisationen in Leitlinien Indikationen festgelegt und diesen
jeweils eine Regeldauer zugeordnet hat; von dieser Regeldauer kann nur
abgewichen werden, wenn dies aus dringenden medizinischen Gründen im
Einzelfall erforderlich ist. [[law:sgb_5:23#abs_5_4|4]]Leistungen nach Absatz 2 können nicht vor
Ablauf von drei, Leistungen nach Absatz 4 können nicht vor Ablauf von
vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen
erbracht werden, deren Kosten auf Grund öffentlich-rechtlicher
Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind, es sei denn, eine
vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend
erforderlich.
[[law:sgb_5:23#abs_5_5|5]](5a) Gilt nach § 42b Absatz 4 Satz 1 des Elften Buches ein Antrag auf
Leistungen zur medizinischen Vorsorge nach Absatz 4 Satz 1 zugleich
als Antrag eines Pflegebedürftigen auf Leistungen nach § 42b Absatz 1
Satz 1 des Elften Buches, so leitet die Krankenkasse den Antrag an die
Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen, das die private
Pflege-Pflichtversicherung durchführt, weiter und benennt gegenüber
der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen, das die
private Pflege-Pflichtversicherung durchführt, unverzüglich geeignete
Einrichtungen, sofern die Versorgung des Pflegebedürftigen nach § 42b
Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches in derselben Einrichtung gewünscht
ist.
(6)[[law:sgb_5:23#abs_6_1|1]] Versicherte, die eine Leistung nach Absatz 4 in Anspruch nehmen
und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen je Kalendertag
den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag an die Einrichtung. [[law:sgb_5:23#abs_6_2|2]]Die
Zahlung ist an die Krankenkasse weiterzuleiten.
(7)[[law:sgb_5:23#abs_7_1|1]] Medizinisch notwendige stationäre Vorsorgemaßnahmen für
versicherte Kinder, die das 14. [[law:sgb_5:23#abs_7_2|2]]Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
sollen in der Regel für vier bis sechs Wochen erbracht werden.
(8)[[law:sgb_5:23#abs_8_1|1]] (weggefallen)
(9)[[law:sgb_5:23#abs_9_1|1]] (weggefallen)