[[{}law:sgb_5:230|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:232|→]]
== § 231 Erstattung von Beiträgen ==
(1)[[law:sgb_5:231#abs_1_1|1]] Beiträge aus Versorgungsbezügen oder Arbeitseinkommen werden dem
Mitglied durch die Krankenkasse auf Antrag erstattet, soweit sie auf
Beträge entfallen, um die die Versorgungsbezüge und das
Arbeitseinkommen zusammen mit dem Arbeitsentgelt einschließlich des
einmalig gezahlten Arbeitsentgelts die anteilige
Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 überschritten haben. [[law:sgb_5:231#abs_1_2|2]]Die
Krankenkasse informiert das Mitglied, wenn es zu einer Überschreitung
der Beitragsbemessungsgrenze gekommen ist.
(2)[[law:sgb_5:231#abs_2_1|1]] Die zuständige Krankenkasse erstattet dem Mitglied auf Antrag die
von ihm selbst getragenen Anteile an den Beiträgen aus der Rente der
gesetzlichen Rentenversicherung, soweit sie auf Beträge entfallen, um
die die Rente zusammen mit den übrigen der Beitragsbemessung zugrunde
gelegten Einnahmen des Mitglieds die Beitragsbemessungsgrenze
überschritten hat. [[law:sgb_5:231#abs_2_2|2]]Die Satzung der Krankenkasse kann Näheres über die
Durchführung der Erstattung bestimmen. [[law:sgb_5:231#abs_2_3|3]]Wenn dem Mitglied auf Antrag
von ihm getragene Beitragsanteile nach Satz 1 erstattet werden, werden
dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die von diesem insoweit
getragenen Beitragsanteile erstattet. [[law:sgb_5:231#abs_2_4|4]]Absatz 1 Satz 2 gilt
entsprechend.
(3)[[law:sgb_5:231#abs_3_1|1]] Weist ein Mitglied, dessen Beiträge nach § 240 Absatz 4a Satz 6
festgesetzt wurden, innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des
Kalenderjahres, für das die Beiträge zu zahlen waren,
beitragspflichtige Einnahmen nach, die für den Kalendertag unterhalb
des 30. [[law:sgb_5:231#abs_3_2|2]]Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze liegen, wird
dem Mitglied der Anteil der gezahlten Beiträge erstattet, der die
Beiträge übersteigt, die das Mitglied auf der Grundlage der
tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen nach § 240 hätte
zahlen müssen.