[[{}law:sgb_5:231|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:232a|→]]
== § 232 Beitragspflichtige Einnahmen unständig Beschäftigter ==
(1)[[law:sgb_5:232#abs_1_1|1]] Für unständig Beschäftigte ist als beitragspflichtige Einnahmen
ohne Rücksicht auf die Beschäftigungsdauer das innerhalb eines
Kalendermonats erzielte Arbeitsentgelt bis zur Höhe von einem Zwölftel
der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 zugrunde zu legen. [[law:sgb_5:232#abs_1_2|2]]Die
§§ 226 und 228 bis 231 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches
gelten.
(2)[[law:sgb_5:232#abs_2_1|1]] Bestanden innerhalb eines Kalendermonats mehrere unständige
Beschäftigungen und übersteigt das Arbeitsentgelt insgesamt die
genannte monatliche Bemessungsgrenze nach Absatz 1, sind bei der
Berechnung der Beiträge die einzelnen Arbeitsentgelte anteilmäßig nur
zu berücksichtigen, soweit der Gesamtbetrag die monatliche
Bemessungsgrenze nicht übersteigt. [[law:sgb_5:232#abs_2_2|2]]Auf Antrag des Mitglieds oder eines
Arbeitgebers verteilt die Krankenkasse die Beiträge nach den
anrechenbaren Arbeitsentgelten.
(3)[[law:sgb_5:232#abs_3_1|1]] Unständig ist die Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche
entweder nach der Natur der Sache befristet zu sein pflegt oder im
Voraus durch den Arbeitsvertrag befristet ist.