[[{}law:sgb_5:233|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:235|→]]
== § 234 Beitragspflichtige Einnahmen der Künstler und Publizisten ==
(1)[[law:sgb_5:234#abs_1_1|1]] Für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz
versicherungspflichtigen Mitglieder wird der Beitragsbemessung der
dreihundertsechzigste Teil des voraussichtlichen
Jahresarbeitseinkommens (§ 12 des
Künstlersozialversicherungsgesetzes), mindestens jedoch der
einhundertachtzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde gelegt. [[law:sgb_5:234#abs_1_2|2]]Für Kalendertage, für
die Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder für
die Beiträge nach § 251 Abs. 1 zu zahlen sind, wird Arbeitseinkommen
nicht zugrunde gelegt. [[law:sgb_5:234#abs_1_3|3]]Arbeitseinkommen sind auch die Vergütungen für
die Verwertung und Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke oder
Leistungen.
(2)[[law:sgb_5:234#abs_2_1|1]] § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 sowie die §§ 228 bis
231 gelten entsprechend.