[[{}law:sgb_5:233|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:235|→]] == § 234 Beitragspflichtige Einnahmen der Künstler und Publizisten == (1)[[law:sgb_5:234#abs_1_1|1]] Für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherungspflichtigen Mitglieder wird der Beitragsbemessung der dreihundertsechzigste Teil des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens (§ 12 des Künstlersozialversicherungsgesetzes), mindestens jedoch der einhundertachtzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde gelegt. [[law:sgb_5:234#abs_1_2|2]]Für Kalendertage, für die Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder für die Beiträge nach § 251 Abs. 1 zu zahlen sind, wird Arbeitseinkommen nicht zugrunde gelegt. [[law:sgb_5:234#abs_1_3|3]]Arbeitseinkommen sind auch die Vergütungen für die Verwertung und Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke oder Leistungen. (2)[[law:sgb_5:234#abs_2_1|1]] § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 sowie die §§ 228 bis 231 gelten entsprechend.