[[{}law:sgb_5:234|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:236|→]]
== § 235 Beitragspflichtige Einnahmen von Rehabilitanden, Jugendlichen und Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen ==
(1)[[law:sgb_5:235#abs_1_1|1]] Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 versicherungspflichtigen Teilnehmer
an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gelten als
beitragspflichtige Einnahmen 80 Prozent des Regelentgelts, das der
Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde liegt. [[law:sgb_5:235#abs_1_2|2]]Das Entgelt ist um den
Zahlbetrag der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie um das
Entgelt zu kürzen, das aus einer die Versicherungspflicht begründenden
Beschäftigung erzielt wird. [[law:sgb_5:235#abs_1_3|3]]Bei Personen, die Teilübergangsgeld nach
dem Dritten Buch beziehen, ist Satz 2 nicht anzuwenden. [[law:sgb_5:235#abs_1_4|4]]Wird das
Übergangsgeld, das Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld, das
Krankengeld der Sozialen Entschädigung oder das Krankengeld der
Soldatenentschädigung angepaßt, ist das Entgelt um den gleichen
Vomhundertsatz zu erhöhen. [[law:sgb_5:235#abs_1_5|5]]Für Teilnehmer, die kein Übergangsgeld
erhalten,, sowie für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 5
Versicherungspflichtigen gilt als beitragspflichtige Einnahmen ein
Arbeitsentgelt in Höhe von 20 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße
nach § 18 des Vierten Buches.
(2)[[law:sgb_5:235#abs_2_1|1]] Für Personen, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 3
erhalten bleibt, sind die vom zuständigen Rehabilitationsträger nach §
251 Abs. 1 zu tragenden Beiträge nach 80 vom Hundert des Regelentgelts
zu bemessen, das der Berechnung des Übergangsgeldes, des
Verletztengeldes, des Versorgungskrankengeldes, des Krankengeldes der
Sozialen Entschädigung oder des Krankengeldes der
Soldatenentschädigung zugrunde liegt. [[law:sgb_5:235#abs_2_2|2]]Absatz 1 Satz 4 gilt. [[law:sgb_5:235#abs_2_3|3]]Bei
Personen, die Verletztengeld nach § 45 Absatz 4 des Siebten Buches in
Verbindung mit § 45 Absatz 1 beziehen, gelten abweichend von Satz 1
als beitragspflichtige Einnahmen 80 Prozent des während der
Freistellung ausgefallenen laufenden Arbeitsentgelts oder des der
Leistung zugrunde liegenden Arbeitseinkommens.
(3)[[law:sgb_5:235#abs_3_1|1]] Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 und 8 versicherungspflichtigen
behinderten Menschen ist als beitragspflichtige Einnahmen das
tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt, mindestens jedoch ein Betrag in
Höhe von 20 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des
Vierten Buches zugrunde zu legen.
(4)[[law:sgb_5:235#abs_4_1|1]] § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 sowie die §§ 228 bis
231 gelten entsprechend; bei Anwendung des § 230 Satz 1 ist das
Arbeitsentgelt vorrangig zu berücksichtigen.