[[{}law:sgb_5:235|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:237|→]]
== § 236 Beitragspflichtige Einnahmen der Studenten und Praktikanten ==
(1)[[law:sgb_5:236#abs_1_1|1]] Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 Versicherungspflichtigen gilt
als beitragspflichtige Einnahmen ein Dreißigstel des Betrages, der als
monatlicher Bedarf nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes für Studenten festgesetzt ist, die
nicht bei ihren Eltern wohnen. [[law:sgb_5:236#abs_1_2|2]]Änderungen des Bedarfsbetrags sind vom
Beginn des auf die Änderung folgenden Semesters an zu berücksichtigen;
als Semester gelten die Zeiten vom 1. [[law:sgb_5:236#abs_1_3|3]]April bis 30. [[law:sgb_5:236#abs_1_4|4]]September und vom
1\. [[law:sgb_5:236#abs_1_5|5]]Oktober bis 31. [[law:sgb_5:236#abs_1_6|6]]März.
(2)[[law:sgb_5:236#abs_2_1|1]] § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 sowie die §§ 228 bis
231 gelten entsprechend. [[law:sgb_5:236#abs_2_2|2]]Die nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu
bemessenden Beiträge sind nur zu entrichten, soweit sie die nach
Absatz 1 zu bemessenden Beiträge übersteigen.