[[{}law:sgb_5:237|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:238a|→]] == § 238 Rangfolge der Einnahmearten versicherungspflichtiger Rentner == Erreicht der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung nicht die Beitragsbemessungsgrenze, werden nacheinander der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen des Mitglieds bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.