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=== § 24 Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter ===
(1)[[law:sgb_5:24#abs_1_1|1]] Versicherte haben unter den in § 23 Abs. 1 genannten
Voraussetzungen Anspruch auf aus medizinischen Gründen erforderliche
Vorsorgeleistungen in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder
einer gleichartigen Einrichtung; die Leistung kann in Form einer
Mutter-Kind-Maßnahme erbracht werden. [[law:sgb_5:24#abs_1_2|2]]Satz 1 gilt auch für Vater-Kind-
Maßnahmen in dafür geeigneten Einrichtungen. [[law:sgb_5:24#abs_1_3|3]]Vorsorgeleistungen nach
den Sätzen 1 und 2 werden in Einrichtungen erbracht, mit denen ein
Versorgungsvertrag nach § 111a besteht. § 23 Abs. 4 Satz 1 gilt nicht;
§ 23 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(2)[[law:sgb_5:24#abs_2_1|1]] § 23 Absatz 5 und 5a gilt entsprechend.
(3)[[law:sgb_5:24#abs_3_1|1]] Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und
eine Leistung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen, zahlen je Kalendertag
den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag an die Einrichtung. [[law:sgb_5:24#abs_3_2|2]]Die
Zahlung ist an die Krankenkasse weiterzuleiten.
(4)[[law:sgb_5:24#abs_4_1|1]] (weggefallen)