[[{}law:sgb_5:23|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:24a|→]] === § 24 Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter === (1)[[law:sgb_5:24#abs_1_1|1]] Versicherte haben unter den in § 23 Abs. 1 genannten Voraussetzungen Anspruch auf aus medizinischen Gründen erforderliche Vorsorgeleistungen in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung; die Leistung kann in Form einer Mutter-Kind-Maßnahme erbracht werden. [[law:sgb_5:24#abs_1_2|2]]Satz 1 gilt auch für Vater-Kind- Maßnahmen in dafür geeigneten Einrichtungen. [[law:sgb_5:24#abs_1_3|3]]Vorsorgeleistungen nach den Sätzen 1 und 2 werden in Einrichtungen erbracht, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a besteht. § 23 Abs. 4 Satz 1 gilt nicht; § 23 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. (2)[[law:sgb_5:24#abs_2_1|1]] § 23 Absatz 5 und 5a gilt entsprechend. (3)[[law:sgb_5:24#abs_3_1|1]] Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und eine Leistung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen, zahlen je Kalendertag den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag an die Einrichtung. [[law:sgb_5:24#abs_3_2|2]]Die Zahlung ist an die Krankenkasse weiterzuleiten. (4)[[law:sgb_5:24#abs_4_1|1]] (weggefallen)