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== § 240 Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder ==
(1)[[law:sgb_5:240#abs_1_1|1]] Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich
durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. [[law:sgb_5:240#abs_1_2|2]]Dabei ist
sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern
und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen
Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als
beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil
der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). [[law:sgb_5:240#abs_1_3|3]]Stellt ein Mitglied
innerhalb von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf
Grund nicht vorgelegter Nachweise über die beitragspflichtigen
Einnahmen unter Zugrundelegung der monatlichen
Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden und die Krankenkasse ihm
diese Festsetzung bekanntgegeben hat, einen Antrag auf Neufestsetzung
der Beiträge, sind die Beiträge für die Zeiträume neu festzusetzen,
für die das Mitglied Nachweise über die tatsächlich erzielten
beitragspflichtigen Einnahmen übermittelt. [[law:sgb_5:240#abs_1_4|4]]Für Zeiträume, für die der
Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die
beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende
Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die
Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. [[law:sgb_5:240#abs_1_5|5]]Wird der Beitrag nach den
Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im
Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.
(2)[[law:sgb_5:240#abs_2_1|1]] Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind
mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu
berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig
Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind.
[[law:sgb_5:240#abs_2_2|2]]Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für
die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. [[law:sgb_5:240#abs_2_3|3]]Der zur
sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94
des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht
berücksichtigt werden. [[law:sgb_5:240#abs_2_4|4]]Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an
eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des
Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. [[law:sgb_5:240#abs_2_5|5]]Die §§ 223 und 228
Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz
1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten
entsprechend.
(3)[[law:sgb_5:240#abs_3_1|1]] Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine
Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag
der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur
Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. [[law:sgb_5:240#abs_3_2|2]]Soweit dies insgesamt zu
einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung
führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur
der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.
[[law:sgb_5:240#abs_3_3|3]](3a) (weggefallen)
(4)[[law:sgb_5:240#abs_4_1|1]] Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag
mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. [[law:sgb_5:240#abs_4_2|2]]Für
freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder
Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen
oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder
regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen
anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1
entsprechend. [[law:sgb_5:240#abs_4_3|3]]Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die
Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie
seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung
des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses
Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1
gilt entsprechend.
[[law:sgb_5:240#abs_4_4|4]](4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf
der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides
vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die
Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats
heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. [[law:sgb_5:240#abs_4_5|5]]Bei
Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der
Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig
festgesetzt. [[law:sgb_5:240#abs_4_6|6]]Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten
Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten
beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach
Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig
festgesetzt. [[law:sgb_5:240#abs_4_7|7]]Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf
Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf
des jeweiligen Kalenderjahres nach, werden die nach Satz 1 oder Satz 2
vorläufig festgesetzten Beiträge abweichend von Satz 3 unter
Zugrundelegung beitragspflichtiger Einnahmen in Höhe der
Beitragsbemessungsgrenze endgültig festgesetzt. [[law:sgb_5:240#abs_4_8|8]]Eine Festsetzung nach
Satz 4 unterbleibt für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem
Zeitpunkt, an dem das Mitglied gegenüber der Krankenkasse durch
Vorlage einer Erklärung des Finanzamts oder auf andere Weise
nachgewiesen hat, dass für das jeweilige Kalenderjahr noch kein
Einkommensteuerbescheid bekanntgegeben worden ist. [[law:sgb_5:240#abs_4_9|9]]Ist eine
Festsetzung nach Satz 4 vor Erbringung des Nachweises nach Satz 5
erfolgt, ist die Festsetzung zurückzunehmen. [[law:sgb_5:240#abs_4_10|10]]Stellt ein Mitglied
innerhalb von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 4
festgesetzt wurden und die Krankenkasse ihm diese Festsetzung
bekanntgegeben hat, einen Antrag auf Neufestsetzung der Beiträge, sind
die Beiträge für das jeweilige Kalenderjahr neu festzusetzen, für das
das Mitglied die tatsächlichen Einnahmen durch Vorlage eines
Einkommensteuerbescheides nachweist. [[law:sgb_5:240#abs_4_11|11]]Bis zur Vorlage des jeweiligen
Einkommensteuerbescheides ist die Verjährung von Beitragsansprüchen
gehemmt. [[law:sgb_5:240#abs_4_12|12]]Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung
und Verpachtung gelten die Sätze 1 und 3 bis 8 entsprechend. [[law:sgb_5:240#abs_4_13|13]]Die Sätze
1 bis 9 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen
Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den
Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. [[law:sgb_5:240#abs_4_14|14]]Teils der
monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.
[[law:sgb_5:240#abs_4_15|15]](4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom
Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches
zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied
und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines
Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds,
seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile
bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. [[law:sgb_5:240#abs_4_16|16]]Satz 1 gilt
entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus
anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für
Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale
Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
(5)[[law:sgb_5:240#abs_5_1|1]] Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das
Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz
2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes
gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine
Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der
monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag
in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. [[law:sgb_5:240#abs_5_2|2]]Für
jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein
Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der
monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine
Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des
Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein
Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße
abzusetzen. [[law:sgb_5:240#abs_5_3|3]]Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die
eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die
Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2
entsprechend. [[law:sgb_5:240#abs_5_4|4]]Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten,
das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil
kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das
freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt
gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. [[law:sgb_5:240#abs_5_5|5]]Der Abzug von Beträgen
für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist
ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis
8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig
ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel
der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches
überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2
überschritten hat.