[[{}law:sgb_5:241|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:242a|→]]
== § 242 Zusatzbeitrag ==
(1)[[law:sgb_5:242#abs_1_1|1]] Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen
aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist, hat sie in ihrer Satzung
zu bestimmen, dass von ihren Mitgliedern ein einkommensabhängiger
Zusatzbeitrag erhoben wird. [[law:sgb_5:242#abs_1_2|2]]Die Krankenkassen haben den
einkommensabhängigen Zusatzbeitrag als Prozentsatz der
beitragspflichtigen Einnahmen jedes Mitglieds zu erheben
(kassenindividueller Zusatzbeitragssatz). [[law:sgb_5:242#abs_1_3|3]]Der Zusatzbeitragssatz ist
so zu bemessen, dass die Einnahmen aus dem Zusatzbeitrag zusammen mit
den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds und den sonstigen Einnahmen
die im Haushaltsjahr voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und die
vorgeschriebene Höhe der Rücklage decken; dabei ist die Höhe der
voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen aller Krankenkassen
nach § 220 Absatz 2 Satz 2 je Mitglied zugrunde zu legen.
[[law:sgb_5:242#abs_1_4|4]]Krankenkassen dürfen ihren Zusatzbeitragssatz nicht anheben, solange
ausweislich der zuletzt vorgelegten vierteljährlichen
Rechnungsergebnisse ihre nicht für die laufenden Ausgaben benötigten
Betriebsmittel zuzüglich der Rücklage nach § 261 sowie der zur
Anschaffung und Erneuerung der Vermögensteile bereitgehaltenen
Geldmittel nach § 263 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 das 0,5fache des
durchschnittlich auf einen Monat entfallenden Betrags der Ausgaben für
die in § 260 Absatz 1 Nummer 1 genannten Zwecke überschreiten; § 260
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
[[law:sgb_5:242#abs_1_5|5]](1a) (weggefallen)
(2)[[law:sgb_5:242#abs_2_1|1]] Ergibt sich während des Haushaltsjahres, dass die Betriebsmittel
der Krankenkassen einschließlich der Zuführung aus der Rücklage zur
Deckung der Ausgaben nicht ausreichen, ist der Zusatzbeitragssatz nach
Absatz 1 durch Änderung der Satzung zu erhöhen. [[law:sgb_5:242#abs_2_2|2]]Muss eine Krankenkasse
kurzfristig ihre Leistungsfähigkeit erhalten, so hat der Vorstand zu
beschließen, dass der Zusatzbeitragssatz bis zur satzungsmäßigen
Neuregelung erhöht wird; der Beschluss bedarf der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde. [[law:sgb_5:242#abs_2_3|3]]Kommt kein Beschluss zustande, ordnet die
Aufsichtsbehörde die notwendige Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes an.
[[law:sgb_5:242#abs_2_4|4]]Klagen gegen die Anordnung nach Satz 3 haben keine aufschiebende
Wirkung.
(3)[[law:sgb_5:242#abs_3_1|1]] Die Krankenkasse hat den Zusatzbeitrag abweichend von Absatz 1 in
Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a zu
erheben für
1. [[law:sgb_5:242#abs_3_2|2]]Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a,
2. [[law:sgb_5:242#abs_3_3|3]]Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Nummer 5 und 6,
3. [[law:sgb_5:242#abs_3_4|4]]Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Nummer 7 und 8, wenn das tatsächliche
Arbeitsentgelt den nach § 235 Absatz 3 maßgeblichen Mindestbetrag
nicht übersteigt,
4. [[law:sgb_5:242#abs_3_5|5]]Mitglieder, deren Mitgliedschaft nach § 192 Absatz 1 Nummer 3 oder
nach § 193 Absatz 2 bis 5 oder nach § 8 des Eignungsübungsgesetzes
fortbesteht,
5. [[law:sgb_5:242#abs_3_6|6]]Mitglieder, die Verletztengeld nach dem Siebten Buch,
Versorgungskrankengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung und
Krankengeld der Soldatenentschädigung nach dem Vierzehnten Buch oder
vergleichbare Entgeltersatzleistungen beziehen, sowie
6. [[law:sgb_5:242#abs_3_7|7]]Beschäftigte, bei denen § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2
oder Satz 2 des Vierten Buches angewendet wird.
[[law:sgb_5:242#abs_3_8|8]]Auf weitere beitragspflichtige Einnahmen dieser Mitglieder findet der
Beitragssatz nach Absatz 1 Anwendung.
(4)[[law:sgb_5:242#abs_4_1|1]] Die Vorschriften des Zweiten und Dritten Abschnitts des Vierten
Buches gelten entsprechend.
(5)[[law:sgb_5:242#abs_5_1|1]] Die Krankenkassen melden die Zusatzbeitragssätze nach Absatz 1 dem
Spitzenverband Bund der Krankenkassen. [[law:sgb_5:242#abs_5_2|2]]Der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen führt eine laufend aktualisierte Übersicht, welche
Krankenkassen einen Zusatzbeitrag erheben und in welcher Höhe, und
veröffentlicht diese Übersicht im Internet. [[law:sgb_5:242#abs_5_3|3]]Das Nähere zu Zeitpunkt,
Form und Inhalt der Meldungen sowie zur Veröffentlichung regelt der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen.