[[{}law:sgb_5:242|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:243|→]]
== § 242a Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz ==
(1)[[law:sgb_5:242a#abs_1_1|1]] Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ergibt sich aus der
Differenz zwischen den voraussichtlichen jährlichen Ausgaben der
Krankenkassen und den voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des
Gesundheitsfonds, die für die Zuweisungen nach den §§ 266 und 270 zur
Verfügung stehen, geteilt durch die voraussichtlichen jährlichen
beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen,
multipliziert mit 100.
(2)[[law:sgb_5:242a#abs_2_1|1]] Das Bundesministerium für Gesundheit legt nach Auswertung der
Ergebnisse des Schätzerkreises nach § 220 Absatz 2 die Höhe des
durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes für das Folgejahr fest und
gibt diesen Wert in Prozent jeweils bis zum 1. [[law:sgb_5:242a#abs_2_2|2]]November eines
Kalenderjahres im Bundesanzeiger bekannt.