[[{}law:sgb_5:242a|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:244|→]] == § 243 Ermäßigter Beitragssatz == Für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, gilt ein ermäßigter Beitragssatz. Dies gilt nicht für die Beitragsbemessung nach § 240 Absatz 4b. Der ermäßigte Beitragssatz beträgt 14,0 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder.