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== § 244 Ermäßigter Beitrag für Wehrdienstleistende und Zivildienstleistende ==
(1)[[law:sgb_5:244#abs_1_1|1]] Bei Einberufung zu einem Wehrdienst wird der Beitrag für
1. [[law:sgb_5:244#abs_1_2|2]]Wehrdienstleistende nach § 193 Abs. 1 auf ein Drittel,
2. [[law:sgb_5:244#abs_1_3|3]]Wehrdienstleistende nach § 193 Abs. 2 auf ein Zehntel
des Beitrags ermäßigt, der vor der Einberufung zuletzt zu entrichten
war. [[law:sgb_5:244#abs_1_4|4]]Dies gilt nicht für aus Renten der gesetzlichen
Rentenversicherung, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen zu
bemessende Beiträge.
(2)[[law:sgb_5:244#abs_2_1|1]] Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der
Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die
Beitragszahlung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 eine pauschale
Beitragsberechnung vorschreiben und die Zahlungsweise regeln.
(3)[[law:sgb_5:244#abs_3_1|1]] Die Absätze 1 und 2 gelten für Zivildienstleistende entsprechend.
[[law:sgb_5:244#abs_3_2|2]]Bei einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 tritt an die Stelle des
Bundesministeriums der Verteidigung das Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend.