[[{}law:sgb_5:243|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:245|→]] == § 244 Ermäßigter Beitrag für Wehrdienstleistende und Zivildienstleistende == (1)[[law:sgb_5:244#abs_1_1|1]] Bei Einberufung zu einem Wehrdienst wird der Beitrag für 1. [[law:sgb_5:244#abs_1_2|2]]Wehrdienstleistende nach § 193 Abs. 1 auf ein Drittel, 2. [[law:sgb_5:244#abs_1_3|3]]Wehrdienstleistende nach § 193 Abs. 2 auf ein Zehntel des Beitrags ermäßigt, der vor der Einberufung zuletzt zu entrichten war. [[law:sgb_5:244#abs_1_4|4]]Dies gilt nicht für aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen zu bemessende Beiträge. (2)[[law:sgb_5:244#abs_2_1|1]] Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Beitragszahlung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 eine pauschale Beitragsberechnung vorschreiben und die Zahlungsweise regeln. (3)[[law:sgb_5:244#abs_3_1|1]] Die Absätze 1 und 2 gelten für Zivildienstleistende entsprechend. [[law:sgb_5:244#abs_3_2|2]]Bei einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 tritt an die Stelle des Bundesministeriums der Verteidigung das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.