[[{}law:sgb_5:248|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:249a|→]]
== § 249 Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtiger Beschäftigung ==
(1)[[law:sgb_5:249#abs_1_1|1]] Beschäftigte, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 13
versicherungspflichtig sind, und ihre Arbeitgeber tragen die nach dem
Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. [[law:sgb_5:249#abs_1_2|2]]Bei
geringfügig Beschäftigten gilt § 249b.
(2)[[law:sgb_5:249#abs_2_1|1]] Der Arbeitgeber trägt den Beitrag allein für Beschäftigte, soweit
Beiträge für Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld zu zahlen sind.
(3)[[law:sgb_5:249#abs_3_1|1]] Abweichend von Absatz 1 werden die Beiträge bei
versicherungspflichtig Beschäftigten, deren beitragspflichtige
Einnahme sich nach § 226 Absatz 4 bestimmt, vom Versicherten in Höhe
der Hälfte des Betrages, der sich ergibt, wenn der allgemeine oder der
ermäßigte Beitragssatz zuzüglich des kassenindividuellen
Zusatzbeitragssatzes auf die nach Maßgabe von § 20 Absatz 2a Satz 6
des Vierten Buches ermittelte beitragspflichtige Einnahme angewendet
wird, im Übrigen vom Arbeitgeber getragen.
(4)[[law:sgb_5:249#abs_4_1|1]] Abweichend von Absatz 1 werden die Beiträge für Personen, für die
§ 7 Absatz 2 Anwendung findet, vom Arbeitgeber in Höhe der Hälfte des
Betrages, der sich ergibt, wenn der allgemeine oder der ermäßigte
Beitragssatz zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes
auf das der Beschäftigung zugrunde liegende Arbeitsentgelt angewendet
wird, im Übrigen vom Versicherten getragen.