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=== § 24a Empfängnisverhütung ===
(1)[[law:sgb_5:24a#abs_1_1|1]] Versicherte haben Anspruch auf ärztliche Beratung über Fragen der
Empfängnisregelung. [[law:sgb_5:24a#abs_1_2|2]]Zur ärztlichen Beratung gehören auch die
erforderliche Untersuchung und die Verordnung von empfängnisregelnden
Mitteln.
(2)[[law:sgb_5:24a#abs_2_1|1]] Versicherte bis zum vollendeten 22. [[law:sgb_5:24a#abs_2_2|2]]Lebensjahr haben Anspruch auf
Versorgung mit verschreibungspflichtigen empfängnisverhütenden
Mitteln; § 31 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. [[law:sgb_5:24a#abs_2_3|3]]Satz 1 gilt entsprechend
für nicht verschreibungspflichtige Notfallkontrazeptiva, soweit sie
ärztlich verordnet werden; § 129 Absatz 5a gilt entsprechend. [[law:sgb_5:24a#abs_2_4|4]]Der
Anspruch nach Satz 2 besteht für Versicherte ohne Altersbeschränkung,
wenn Hinweise auf einen sexuellen Missbrauch oder eine Vergewaltigung
vorliegen.