[[{}law:sgb_5:24|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:24b|→]] === § 24a Empfängnisverhütung === (1)[[law:sgb_5:24a#abs_1_1|1]] Versicherte haben Anspruch auf ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung. [[law:sgb_5:24a#abs_1_2|2]]Zur ärztlichen Beratung gehören auch die erforderliche Untersuchung und die Verordnung von empfängnisregelnden Mitteln. (2)[[law:sgb_5:24a#abs_2_1|1]] Versicherte bis zum vollendeten 22. [[law:sgb_5:24a#abs_2_2|2]]Lebensjahr haben Anspruch auf Versorgung mit verschreibungspflichtigen empfängnisverhütenden Mitteln; § 31 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. [[law:sgb_5:24a#abs_2_3|3]]Satz 1 gilt entsprechend für nicht verschreibungspflichtige Notfallkontrazeptiva, soweit sie ärztlich verordnet werden; § 129 Absatz 5a gilt entsprechend. [[law:sgb_5:24a#abs_2_4|4]]Der Anspruch nach Satz 2 besteht für Versicherte ohne Altersbeschränkung, wenn Hinweise auf einen sexuellen Missbrauch oder eine Vergewaltigung vorliegen.