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=== § 24b Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation ===
(1)[[law:sgb_5:24b#abs_1_1|1]] Versicherte haben Anspruch auf Leistungen bei einer durch
Krankheit erforderlichen Sterilisation und bei einem nicht
rechtswidrigen Abbruch der Schwangerschaft durch einen Arzt. [[law:sgb_5:24b#abs_1_2|2]]Der
Anspruch auf Leistungen bei einem nicht rechtswidrigen
Schwangerschaftsabbruch besteht nur, wenn dieser in einer Einrichtung
im Sinne des § 13 Abs. 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
vorgenommen wird.
(2)[[law:sgb_5:24b#abs_2_1|1]] Es werden ärztliche Beratung über die Erhaltung und den Abbruch
der Schwangerschaft, ärztliche Untersuchung und Begutachtung zur
Feststellung der Voraussetzungen für eine durch Krankheit
erforderliche Sterilisation oder für einen nicht rechtswidrigen
Schwangerschaftsabbruch, ärztliche Behandlung, Versorgung mit Arznei-,
Verbands- und Heilmitteln sowie Krankenhauspflege gewährt. [[law:sgb_5:24b#abs_2_2|2]]Anspruch
auf Krankengeld besteht, wenn Versicherte wegen einer durch Krankheit
erforderlichen Sterilisation oder wegen eines nicht rechtswidrigen
Abbruchs der Schwangerschaft durch einen Arzt arbeitsunfähig werden,
es sei denn, es besteht ein Anspruch nach § 44 Abs. 1.
(3)[[law:sgb_5:24b#abs_3_1|1]] Im Fall eines unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 des
Strafgesetzbuches vorgenommenen Abbruchs der Schwangerschaft haben
Versicherte Anspruch auf die ärztliche Beratung über die Erhaltung und
den Abbruch der Schwangerschaft, die ärztliche Behandlung mit Ausnahme
der Vornahme des Abbruchs und der Nachbehandlung bei
komplikationslosem Verlauf, die Versorgung mit Arznei-, Verband- und
Heilmitteln sowie auf Krankenhausbehandlung, falls und soweit die
Maßnahmen dazu dienen,
1. die Gesundheit des Ungeborenen zu schützen, falls es nicht zum Abbruch
kommt,
2. die Gesundheit der Kinder aus weiteren Schwangerschaften zu schützen
oder
3. die Gesundheit der Mutter zu schützen, insbesondere zu erwartenden
Komplikationen aus dem Abbruch der Schwangerschaft vorzubeugen oder
eingetretene Komplikationen zu beseitigen.
(4)[[law:sgb_5:24b#abs_4_1|1]] Die nach Absatz 3 vom Anspruch auf Leistungen ausgenommene
ärztliche Vornahme des Abbruchs umfaßt
1. die Anästhesie,
2. den operativen Eingriff oder die Gabe einer den
Schwangerschaftsabbruch herbeiführenden Medikation,
3. die vaginale Behandlung einschließlich der Einbringung von
Arzneimitteln in die Gebärmutter,
4. die Injektion von Medikamenten,
5. die Gabe eines wehenauslösenden Medikamentes,
6. die Assistenz durch einen anderen Arzt,
7. die körperlichen Untersuchungen im Rahmen der unmittelbaren
Operationsvorbereitung und der Überwachung im direkten Anschluß an die
Operation.
[[law:sgb_5:24b#abs_4_2|2]]Mit diesen ärztlichen Leistungen im Zusammenhang stehende Sachkosten,
insbesondere für Narkosemittel, Verbandmittel, Abdecktücher,
Desinfektionsmittel fallen ebenfalls nicht in die Leistungspflicht der
Krankenkassen. [[law:sgb_5:24b#abs_4_3|3]]Bei vollstationärer Vornahme des Abbruchs übernimmt die
Krankenkasse nicht die mittleren Kosten der Leistungen nach den Sätzen
1 und 2 für den Tag, an dem der Abbruch vorgenommen wird. [[law:sgb_5:24b#abs_4_4|4]]Das DRG-
Institut ermittelt die Kosten nach Satz 3 gesondert und veröffentlicht
das Ergebnis jährlich in Zusammenhang mit dem Entgeltsystem nach § 17b
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes.