[[{}law:sgb_5:24b|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:24d|→]] === § 24c Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft === Die Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft umfassen 1. ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe, 2. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil-, Hilfsmitteln und digitalen Gesundheitsanwendungen, 3. Entbindung, 4. häusliche Pflege, 5. Haushaltshilfe, 6. Mutterschaftsgeld. Anspruch auf Leistungen nach Satz 1 hat bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt.