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=== § 24i Mutterschaftsgeld ===
(1)[[law:sgb_5:24i#abs_1_1|1]] Weibliche Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf
Krankengeld haben oder denen wegen der Schutzfristen nach § 3 des
Mutterschutzgesetzes kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, erhalten
Mutterschaftsgeld. [[law:sgb_5:24i#abs_1_2|2]]Mutterschaftsgeld erhalten auch Frauen, deren
Arbeitsverhältnis unmittelbar vor Beginn der Schutzfrist nach § 3
Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes endet, wenn sie am letzten Tag des
Arbeitsverhältnisses Mitglied einer Krankenkasse waren.
(2)[[law:sgb_5:24i#abs_2_1|1]] Für Mitglieder, die bei Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung
nach § 3 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes in einem Arbeitsverhältnis
stehen oder in Heimarbeit beschäftigt sind oder deren
Arbeitsverhältnis nach Maßgabe von § 17 Absatz 2 des
Mutterschutzgesetzes gekündigt worden ist, wird als Mutterschaftsgeld
das um die gesetzlichen Abzüge verminderte durchschnittliche
kalendertägliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten
Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Absatz 1 des
Mutterschutzgesetzes gezahlt. [[law:sgb_5:24i#abs_2_2|2]]Es beträgt höchstens 13 Euro für den
Kalendertag. [[law:sgb_5:24i#abs_2_3|3]]Für die Ermittlung des durchschnittlichen
kalendertäglichen Arbeitsentgelts gilt § 21 des Mutterschutzgesetzes
entsprechend. [[law:sgb_5:24i#abs_2_4|4]]Übersteigt das durchschnittliche Arbeitsentgelt 13 Euro
kalendertäglich, wird der übersteigende Betrag vom Arbeitgeber oder
von der für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes zuständigen Stelle
nach den Vorschriften des Mutterschutzgesetzes gezahlt. [[law:sgb_5:24i#abs_2_5|5]]Für Frauen
nach Absatz 1 Satz 2 sowie für andere Mitglieder wird das
Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes gezahlt.
(3)[[law:sgb_5:24i#abs_3_1|1]] Das Mutterschaftsgeld wird für die Zeit der Schutzfrist nach § 3
des Mutterschutzgesetzes sowie für den Entbindungstag gezahlt. [[law:sgb_5:24i#abs_3_2|2]]Für die
Zahlung des Mutterschaftsgeldes vor der Entbindung ist das Zeugnis
eines Arztes oder einer Hebamme maßgebend, in dem der voraussichtliche
Tag der Entbindung angegeben ist. [[law:sgb_5:24i#abs_3_3|3]]Für Mitglieder, deren
Arbeitsverhältnis während der Schutzfristen nach § 3 des
Mutterschutzgesetzes beginnt, wird das Mutterschaftsgeld von Beginn
des Arbeitsverhältnisses an gezahlt.
(4)[[law:sgb_5:24i#abs_4_1|1]] Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld ruht, soweit und solange das
Mitglied beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder
Urlaubsabgeltung erhält. [[law:sgb_5:24i#abs_4_2|2]]Dies gilt nicht für einmalig gezahltes
Arbeitsentgelt.
(5)[[law:sgb_5:24i#abs_5_1|1]] Bei Personen, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung nicht in der Bundesrepublik Deutschland ansässig
sind und deren Ansässigkeitsstaat nach diesem Abkommen das
Besteuerungsrecht für das Mutterschaftsgeld zusteht, sind für die
Berechnung des Mutterschaftsgeldes nur die Beiträge zur
Sozialversicherung als das durchschnittliche kalendertägliche
Arbeitsentgelt nach Absatz 2 Satz 1 vermindernde gesetzliche Abzüge zu
berücksichtigen. [[law:sgb_5:24i#abs_5_2|2]]Unterliegt das Mutterschaftsgeld im
Ansässigkeitsstaat nach dessen maßgebenden Vorschriften nicht der
Steuer, sind alle gesetzlichen Abzüge nach Absatz 2 Satz 1 zu
berücksichtigen.