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=== § 24i Mutterschaftsgeld ===
(1)[[law:sgb_5:24i#abs_1_1|1]] Weibliche Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf
Krankengeld haben oder denen wegen der Schutzfristen nach § 3 des
Mutterschutzgesetzes kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, erhalten
Mutterschaftsgeld. [[law:sgb_5:24i#abs_1_2|2]]Mutterschaftsgeld erhalten auch Frauen, deren
Arbeitsverhältnis unmittelbar vor Beginn der Schutzfrist nach § 3
Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes endet, wenn sie am letzten Tag des
Arbeitsverhältnisses Mitglied einer Krankenkasse waren.
(2)[[law:sgb_5:24i#abs_2_1|1]] Für Mitglieder, die bei Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung
nach § 3 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes in einem Arbeitsverhältnis
stehen oder in Heimarbeit beschäftigt sind oder deren
Arbeitsverhältnis nach Maßgabe von § 17 Absatz 2 des
Mutterschutzgesetzes gekündigt worden ist, wird als Mutterschaftsgeld
das um die gesetzlichen Abzüge verminderte durchschnittliche
kalendertägliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten
Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Absatz 1 des
Mutterschutzgesetzes gezahlt. [[law:sgb_5:24i#abs_2_2|2]]Es beträgt höchstens 13 Euro für den
Kalendertag. [[law:sgb_5:24i#abs_2_3|3]]Für die Ermittlung des durchschnittlichen
kalendertäglichen Arbeitsentgelts gilt § 21 des Mutterschutzgesetzes
entsprechend. [[law:sgb_5:24i#abs_2_4|4]]Übersteigt das durchschnittliche Arbeitsentgelt 13 Euro
kalendertäglich, wird der übersteigende Betrag vom Arbeitgeber oder
von der für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes zuständigen Stelle
nach den Vorschriften des Mutterschutzgesetzes gezahlt. [[law:sgb_5:24i#abs_2_5|5]]Für Frauen
nach Absatz 1 Satz 2 sowie für andere Mitglieder wird das
Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes gezahlt.
(3)[[law:sgb_5:24i#abs_3_1|1]] Das Mutterschaftsgeld wird für die Zeit der Schutzfrist nach § 3
des Mutterschutzgesetzes sowie für den Entbindungstag gezahlt. [[law:sgb_5:24i#abs_3_2|2]]Für die
Zahlung des Mutterschaftsgeldes vor der Entbindung ist das Zeugnis
eines Arztes oder einer Hebamme maßgebend, in dem der voraussichtliche
Tag der Entbindung angegeben ist. [[law:sgb_5:24i#abs_3_3|3]]Für Mitglieder, deren
Arbeitsverhältnis während der Schutzfristen nach § 3 des
Mutterschutzgesetzes beginnt, wird das Mutterschaftsgeld von Beginn
des Arbeitsverhältnisses an gezahlt.
(4)[[law:sgb_5:24i#abs_4_1|1]] Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld ruht, soweit und solange das
Mitglied beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder
Urlaubsabgeltung erhält. [[law:sgb_5:24i#abs_4_2|2]]Dies gilt nicht für einmalig gezahltes
Arbeitsentgelt.