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=== § 25 Gesundheitsuntersuchungen ===
(1)[[law:sgb_5:25#abs_1_1|1]] Versicherte, die das 18. [[law:sgb_5:25#abs_1_2|2]]Lebensjahr vollendet haben, haben
Anspruch auf alters-, geschlechter- und zielgruppengerechte ärztliche
Gesundheitsuntersuchungen zur Erfassung und Bewertung gesundheitlicher
Risiken und Belastungen, zur Früherkennung von bevölkerungsmedizinisch
bedeutsamen Krankheiten und eine darauf abgestimmte
präventionsorientierte Beratung, einschließlich einer Überprüfung des
Impfstatus im Hinblick auf die Empfehlungen der Ständigen
Impfkommission nach § 20 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes. [[law:sgb_5:25#abs_1_3|3]]Die
Untersuchungen umfassen, sofern medizinisch angezeigt, eine
Präventionsempfehlung für Leistungen zur verhaltensbezogenen
Prävention nach § 20 Absatz 5. [[law:sgb_5:25#abs_1_4|4]]Die Präventionsempfehlung wird in Form
einer ärztlichen Bescheinigung erteilt. [[law:sgb_5:25#abs_1_5|5]]Sie informiert über
Möglichkeiten und Hilfen zur Veränderung gesundheitsbezogener
Verhaltensweisen und kann auch auf andere Angebote zur
verhaltensbezogenen Prävention hinweisen wie beispielsweise auf die
vom Deutschen Olympischen Sportbund e. [[law:sgb_5:25#abs_1_6|6]]V. und der Bundesärztekammer
empfohlenen Bewegungsangebote in Sportvereinen oder auf sonstige
qualitätsgesicherte Bewegungsangebote in Sport- oder Fitnessstudios
sowie auf Angebote zur Förderung einer ausgewogenen Ernährung.
(2)[[law:sgb_5:25#abs_2_1|1]] Versicherte, die das 18. [[law:sgb_5:25#abs_2_2|2]]Lebensjahr vollendet haben, haben
Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krebserkrankungen.
(3)[[law:sgb_5:25#abs_3_1|1]] Voraussetzung für die Untersuchung nach den Absätzen 1 und 2 ist,
dass es sich um Krankheiten handelt, die wirksam behandelt werden
können oder um zu erfassende gesundheitliche Risiken und Belastungen,
die durch geeignete Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention nach
§ 20 Absatz 5 vermieden, beseitigt oder vermindert werden können. [[law:sgb_5:25#abs_3_2|2]]Die
im Rahmen der Untersuchungen erbrachten Maßnahmen zur Früherkennung
setzen ferner voraus, dass
1. das Vor- und Frühstadium dieser Krankheiten durch diagnostische
Maßnahmen erfassbar ist,
2. die Krankheitszeichen medizinisch-technisch genügend eindeutig zu
erfassen sind,
3. genügend Ärzte und Einrichtungen vorhanden sind, um die aufgefundenen
Verdachtsfälle eindeutig zu diagnostizieren und zu behandeln.
[[law:sgb_5:25#abs_3_3|3]]Stellt der Gemeinsame Bundesausschuss bei seinen Beratungen über eine
Gesundheitsuntersuchung nach Absatz 1 fest, dass notwendige
Erkenntnisse fehlen, kann er eine Richtlinie zur Erprobung der
geeigneten inhaltlichen und organisatorischen Ausgestaltung der
Gesundheitsuntersuchung beschließen. § 137e gilt entsprechend.
(4)[[law:sgb_5:25#abs_4_1|1]] Die Untersuchungen nach Absatz 1 und 2 sollen, soweit
berufsrechtlich zulässig, zusammen angeboten werden. [[law:sgb_5:25#abs_4_2|2]]Der Gemeinsame
Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 das Nähere über
Inhalt, Art und Umfang der Untersuchungen sowie die Erfüllung der
Voraussetzungen nach Absatz 3. [[law:sgb_5:25#abs_4_3|3]]Ferner bestimmt er für die
Untersuchungen die Zielgruppen, Altersgrenzen und die Häufigkeit der
Untersuchungen. [[law:sgb_5:25#abs_4_4|4]]Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt erstmals bis zum
31\. [[law:sgb_5:25#abs_4_5|5]]Juli 2016 in Richtlinien nach § 92 das Nähere zur Ausgestaltung
der Präventionsempfehlung nach Absatz 1 Satz 2. [[law:sgb_5:25#abs_4_6|6]]Im Übrigen beschließt
der Gemeinsame Bundesausschuss erstmals bis zum 31. [[law:sgb_5:25#abs_4_7|7]]Juli 2018 in
Richtlinien nach § 92 das Nähere über die Gesundheitsuntersuchungen
nach Absatz 1 zur Erfassung und Bewertung gesundheitlicher Risiken und
Belastungen sowie eine Anpassung der Richtlinie im Hinblick auf
Gesundheitsuntersuchungen zur Früherkennung von
bevölkerungsmedizinisch bedeutsamen Krankheiten. [[law:sgb_5:25#abs_4_8|8]]Die Frist nach Satz 5
verlängert sich in dem Fall einer Erprobung nach Absatz 3 Satz 3 um
zwei Jahre.
[[law:sgb_5:25#abs_4_9|9]](4a) Legt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare
Sicherheit in einer Rechtsverordnung nach § 84 Absatz 2 des
Strahlenschutzgesetzes die Zulässigkeit einer
Früherkennungsuntersuchung fest, für die der Gemeinsame
Bundesausschuss noch keine Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer
3 beschlossen hat, prüft der Gemeinsame Bundesausschuss innerhalb von
18 Monaten nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung, ob die
Früherkennungsuntersuchung nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu Lasten der
Krankenkassen zu erbringen ist und regelt gegebenenfalls das Nähere
nach Absatz 3 Satz 2 und 3. [[law:sgb_5:25#abs_4_10|10]]Gelangt der Gemeinsame Bundesausschuss zu
der Feststellung, dass der Nutzen der neuen Früherkennungsuntersuchung
noch nicht hinreichend belegt ist, so hat er in der Regel eine
Richtlinie nach § 137e zu beschließen.
(5)[[law:sgb_5:25#abs_5_1|1]] In den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses ist ferner zu
regeln, dass die Durchführung von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2
von einer Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung abhängig ist,
wenn es zur Sicherung der Qualität der Untersuchungen geboten ist,
dass Ärzte mehrerer Fachgebiete zusammenwirken oder die teilnehmenden
Ärzte eine Mindestzahl von Untersuchungen durchführen oder besondere
technische Einrichtungen vorgehalten werden oder dass besonders
qualifiziertes nichtärztliches Personal mitwirkt. [[law:sgb_5:25#abs_5_2|2]]Ist es erforderlich,
dass die teilnehmenden Ärzte eine hohe Mindestzahl von Untersuchungen
durchführen oder dass bei der Leistungserbringung Ärzte mehrerer
Fachgebiete zusammenwirken, legen die Richtlinien außerdem Kriterien
für die Bemessung des Versorgungsbedarfs fest, so dass eine
bedarfsgerechte räumliche Verteilung gewährleistet ist. [[law:sgb_5:25#abs_5_3|3]]Die Auswahl
der Ärzte durch die Kassenärztliche Vereinigung erfolgt auf der
Grundlage der Bewertung ihrer Qualifikation und der geeigneten
räumlichen Zuordnung ihres Praxissitzes für die Versorgung im Rahmen
eines in den Richtlinien geregelten Ausschreibungsverfahrens. [[law:sgb_5:25#abs_5_4|4]]Die
Genehmigung zur Durchführung der Früherkennungsuntersuchungen kann
befristet und mit für das Versorgungsziel notwendigen Auflagen erteilt
werden.