[[{}law:sgb_5:249c|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:251|→]]
== § 250 Tragung der Beiträge durch das Mitglied ==
(1)[[law:sgb_5:250#abs_1_1|1]] Versicherungspflichtige tragen die Beiträge aus
1. den Versorgungsbezügen,
2. dem Arbeitseinkommen,
3. den beitragspflichtigen Einnahmen nach § 236 Abs. 1
allein.
(2)[[law:sgb_5:250#abs_2_1|1]] Freiwillige Mitglieder, in § 189 genannte Rentenantragsteller
sowie Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 erhalten
bleibt, tragen den Beitrag allein.
(3)[[law:sgb_5:250#abs_3_1|1]] Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 tragen ihre
Beiträge mit Ausnahme der aus Arbeitsentgelt und nach § 228 Absatz 1
Satz 1 zu tragenden Beiträge allein.