[[{}law:sgb_5:249c|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:251|→]] == § 250 Tragung der Beiträge durch das Mitglied == (1)[[law:sgb_5:250#abs_1_1|1]] Versicherungspflichtige tragen die Beiträge aus 1. den Versorgungsbezügen, 2. dem Arbeitseinkommen, 3. den beitragspflichtigen Einnahmen nach § 236 Abs. 1 allein. (2)[[law:sgb_5:250#abs_2_1|1]] Freiwillige Mitglieder, in § 189 genannte Rentenantragsteller sowie Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 erhalten bleibt, tragen den Beitrag allein. (3)[[law:sgb_5:250#abs_3_1|1]] Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 tragen ihre Beiträge mit Ausnahme der aus Arbeitsentgelt und nach § 228 Absatz 1 Satz 1 zu tragenden Beiträge allein.