[[{}law:sgb_5:250|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:252|→]]
== § 251 Tragung der Beiträge durch Dritte ==
(1)[[law:sgb_5:251#abs_1_1|1]] Der zuständige Rehabilitationsträger trägt die auf Grund der
Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an
Berufsfindung oder Arbeitserprobung (§ 5 Abs. 1 Nr. 6) oder des Bezugs
von Übergangsgeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Krankengeld
der Sozialen Entschädigung oder Krankengeld der Soldatenentschädigung
(§ 192 Abs. 1 Nr. 3) zu zahlenden Beiträge.
(2)[[law:sgb_5:251#abs_2_1|1]] Der Träger der Einrichtung trägt den Beitrag allein
1. für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 versicherungspflichtigen Jugendlichen,
2. für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 oder 8 versicherungspflichtigen
behinderten Menschen, wenn das tatsächliche Arbeitsentgelt den nach §
235 Abs. 3 maßgeblichen Mindestbetrag nicht übersteigt; im übrigen
gilt § 249 Abs. 1 entsprechend.
[[law:sgb_5:251#abs_2_2|2]]Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 versicherungspflichtigen behinderten
Menschen sind die Beiträge, die der Träger der Einrichtung zu tragen
hat, von den für die behinderten Menschen zuständigen Leistungsträgern
zu erstatten. [[law:sgb_5:251#abs_2_3|3]]Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 gelten für einen anderen
Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches entsprechend.
(3)[[law:sgb_5:251#abs_3_1|1]] Die Künstlersozialkasse trägt die Beiträge für die nach dem
Künstlersozialversicherungsgesetz versicherungspflichtigen Mitglieder.
[[law:sgb_5:251#abs_3_2|2]]Hat die Künstlersozialkasse nach § 16 Abs. 2 Satz 2 des
Künstlersozialversicherungsgesetzes das Ruhen der Leistungen
festgestellt, entfällt für die Zeit des Ruhens die Pflicht zur
Entrichtung des Beitrages, es sei denn, das Ruhen endet nach § 16 Abs.
[[law:sgb_5:251#abs_3_3|3]]2 Satz 5 des Künstlersozialversicherungsgesetzes. [[law:sgb_5:251#abs_3_4|4]]Bei einer
Vereinbarung nach § 16 Abs. 2 Satz 6 des
Künstlersozialversicherungsgesetzes ist die Künstlersozialkasse zur
Entrichtung der Beiträge für die Zeit des Ruhens insoweit
verpflichtet, als der Versicherte seine Beitragsanteile zahlt.
(4)[[law:sgb_5:251#abs_4_1|1]] Der Bund trägt die Beiträge für Wehrdienst- und
Zivildienstleistende im Falle des § 193 Abs. 2 und 3 sowie für die
nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtigen Bezieher von
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches. [[law:sgb_5:251#abs_4_2|2]]Die Höhe der
vom Bund zu tragenden Zusatzbeiträge für die nach § 5 Absatz 1 Nummer
2a versicherungspflichtigen Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1
Satz 1 des Zweiten Buches wird für ein Kalenderjahr jeweils im
Folgejahr abschließend festgestellt. [[law:sgb_5:251#abs_4_3|3]]Hierzu ermittelt das
Bundesministerium für Gesundheit den rechnerischen Zusatzbeitragssatz,
der sich als Durchschnitt der im Kalenderjahr geltenden
Zusatzbeitragssätze der Krankenkassen nach § 242 Absatz 1 unter
Berücksichtigung der Zahl ihrer Mitglieder ergibt. [[law:sgb_5:251#abs_4_4|4]]Weicht der
durchschnittliche Zusatzbeitragssatz nach § 242a von dem für das
Kalenderjahr nach Satz 2 ermittelten rechnerischen Zusatzbeitragssatz
ab, so erfolgt zwischen dem Gesundheitsfonds und dem Bundeshaushalt
ein finanzieller Ausgleich des sich aus der Abweichung ergebenden
Differenzbetrags. [[law:sgb_5:251#abs_4_5|5]]Den Ausgleich führt das Bundesamtes für Soziale
Sicherung für den Gesundheitsfonds nach § 271 und das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen für den Bund durch. [[law:sgb_5:251#abs_4_6|6]]Ein Ausgleich
findet nicht statt, wenn sich ein Betrag von weniger als einer Million
Euro ergibt.
[[law:sgb_5:251#abs_4_7|7]](4a) Die Bundesagentur für Arbeit trägt die Beiträge für die Bezieher
von Arbeitslosengeld und Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch.
[[law:sgb_5:251#abs_4_8|8]](4b) Für Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher
Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den
Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen
Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden, trägt die geistliche
Genossenschaft oder ähnliche religiöse Gemeinschaft die Beiträge.
[[law:sgb_5:251#abs_4_9|9]](4c) (weggefallen)
(5)[[law:sgb_5:251#abs_5_1|1]] Die Krankenkassen sind zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt.
[[law:sgb_5:251#abs_5_2|2]]In den Fällen der Absätze 3, 4 und 4a ist das Bundesamtes für Soziale
Sicherung zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt. [[law:sgb_5:251#abs_5_3|3]]Ihm sind die für
die Durchführung der Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und
die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. [[law:sgb_5:251#abs_5_4|4]]Das Bundesamtes für Soziale
Sicherung kann die Prüfung durch eine Krankenkasse oder einen
Landesverband wahrnehmen lassen; der Beauftragte muss zustimmen. [[law:sgb_5:251#abs_5_5|5]]Dem
Beauftragten sind die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die
erforderlichen Auskünfte zu erteilen. [[law:sgb_5:251#abs_5_6|6]]Der Beauftragte darf die
erhobenen Daten nur zum Zweck der Durchführung der Prüfung
verarbeiten. [[law:sgb_5:251#abs_5_7|7]]Im Übrigen gelten für die Datenverarbeitung die
Vorschriften des Ersten und Zehnten Buches.
(6)[[law:sgb_5:251#abs_6_1|1]] (weggefallen)