[[{}law:sgb_5:251|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:253|→]]
== § 252 Beitragszahlung ==
(1)[[law:sgb_5:252#abs_1_1|1]] Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die
Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. [[law:sgb_5:252#abs_1_2|2]]Abweichend
von Satz 1 zahlen die Bundesagentur für Arbeit oder in den Fällen des
§ 6a des Zweiten Buches die zugelassenen kommunalen Träger die
Beiträge für die Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des
Zweiten Buches.
(2)[[law:sgb_5:252#abs_2_1|1]] Die Beitragszahlung erfolgt in den Fällen des § 251 Abs. 3, 4 und
4a an den Gesundheitsfonds. [[law:sgb_5:252#abs_2_2|2]]Ansonsten erfolgt die Beitragszahlung an
die nach § 28i des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle. [[law:sgb_5:252#abs_2_3|3]]Die
Einzugsstellen leiten die nach Satz 2 gezahlten Beiträge
einschließlich der Zinsen auf Beiträge und Säumniszuschläge
arbeitstäglich an den Gesundheitsfonds weiter. [[law:sgb_5:252#abs_2_4|4]]Das Weitere zum
Verfahren der Beitragszahlungen nach Satz 1 und
Beitragsweiterleitungen nach Satz 3 wird durch Rechtsverordnung nach
den §§ 28c und 28n des Vierten Buches geregelt.
[[law:sgb_5:252#abs_2_5|5]](2a) Die Pflegekassen zahlen für Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld
die Beiträge nach § 249c Satz 1 Nummer 1 und 3. [[law:sgb_5:252#abs_2_6|6]]Die privaten
Versicherungsunternehmen, die Festsetzungsstellen für die Beihilfe
oder die Dienstherren zahlen die Beiträge nach § 249c Satz 1 Nummer 2
und 3; der Verband der privaten Krankenversicherung e. [[law:sgb_5:252#abs_2_7|7]]V., die
Festsetzungsstellen für die Beihilfe und die Dienstherren vereinbaren
mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und dem Bundesamt für
Soziale Sicherung Näheres über die Zahlung und Abrechnung der
Beiträge. [[law:sgb_5:252#abs_2_8|8]]Für den Beitragsabzug gilt § 28g Satz 1 und 2 des Vierten
Buches entsprechend.
[[law:sgb_5:252#abs_2_9|9]](2b) (weggefallen)
(3)[[law:sgb_5:252#abs_3_1|1]] Schuldet ein Mitglied Auslagen, Gebühren, insbesondere Mahn- und
Vollstreckungsgebühren sowie wie Gebühren zu behandelnde Entgelte für
Rücklastschriften, Beiträge, den Zusatzbeitrag nach § 242 in der bis
zum 31. [[law:sgb_5:252#abs_3_2|2]]Dezember 2014 geltenden Fassung, Prämien nach § 53,
Säumniszuschläge, Zinsen, Bußgelder oder Zwangsgelder, kann es bei
Zahlung bestimmen, welche Schuld getilgt werden soll. [[law:sgb_5:252#abs_3_3|3]]Trifft das
Mitglied keine Bestimmung, werden die Schulden in der genannten
Reihenfolge getilgt. [[law:sgb_5:252#abs_3_4|4]]Innerhalb der gleichen Schuldenart werden die
einzelnen Schulden nach ihrer Fälligkeit, bei gleichzeitiger
Fälligkeit anteilmäßig getilgt.
(4)[[law:sgb_5:252#abs_4_1|1]] Für die Haftung der Einzugsstellen wegen schuldhafter
Pflichtverletzung beim Einzug von Beiträgen nach Absatz 2 Satz 2 gilt
§ 28r Abs. 1 und 2 des Vierten Buches entsprechend.
(5)[[law:sgb_5:252#abs_5_1|1]] Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Prüfung der von den
Krankenkassen mitzuteilenden Daten durch die mit der Prüfung nach §
274 befassten Stellen einschließlich der Folgen fehlerhafter
Datenlieferungen oder nicht prüfbarer Daten sowie das Verfahren der
Prüfung und der Prüfkriterien für die Bereiche der
Beitragsfestsetzung, des Beitragseinzugs und der Weiterleitung von
Beiträgen nach Absatz 2 Satz 2 durch die Krankenkassen, auch
abweichend von § 274.
(6)[[law:sgb_5:252#abs_6_1|1]] Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass eine Krankenkasse die
Monatsabrechnungen über die Sonstigen Beiträge gegenüber dem Bundesamt
für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds entgegen der
Rechtsverordnung auf Grundlage der §§ 28n und 28p des Vierten Buches
nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht fristgerecht
abgibt, kann sie die Aufforderung zur Behebung der festgestellten
Rechtsverletzung und zur Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen mit
der Androhung eines Zwangsgeldes bis zu 50 000 Euro für jeden Fall der
Zuwiderhandlung verbinden.