[[{}law:sgb_5:254|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:256|→]]
== § 255 Beitragszahlung aus der Rente ==
(1)[[law:sgb_5:255#abs_1_1|1]] Beiträge, die Versicherungspflichtige aus ihrer Rente nach § 228
Absatz 1 Satz 1 zu tragen haben, sind von den Trägern der
Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten und
zusammen mit den von den Trägern der Rentenversicherung zu tragenden
Beiträgen an die Deutsche Rentenversicherung Bund für die
Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse zu
zahlen. [[law:sgb_5:255#abs_1_2|2]]Bei einer Änderung in der Höhe der Beiträge ist die Erteilung
eines besonderen Bescheides durch den Träger der Rentenversicherung
nicht erforderlich.
(2)[[law:sgb_5:255#abs_2_1|1]] Ist bei der Zahlung der Rente die Einbehaltung von Beiträgen nach
Absatz 1 unterblieben, sind die rückständigen Beiträge durch den
Träger der Rentenversicherung aus der weiterhin zu zahlenden Rente
einzubehalten; § 51 Abs. 2 des Ersten Buches gilt entsprechend.
[[law:sgb_5:255#abs_2_2|2]]Abweichend von Satz 1 kann die Krankenkasse den Anspruch auf Zahlung
rückständiger Beiträge mit einem ihr obliegenden Erstattungsbetrag
gemäß § 28 Nummer 1 des Vierten Buches verrechnen. [[law:sgb_5:255#abs_2_3|3]]Wird nachträglich
festgestellt, dass ein freiwilliges Mitglied, das eine Rente nach
§ 228 Absatz 1 Satz 1 bezieht, versicherungspflichtig ist und ersucht
der Träger der Rentenversicherung die Krankenkasse um Verrechnung des
der Krankenkasse obliegenden Erstattungsbetrags der als freiwilliges
Mitglied entrichteten Beiträge mit einem Anspruch auf Zahlung
rückständiger Beiträge oder mit einem Anspruch auf Erstattung eines
nach § 106 des Sechsten Buches geleisteten Zuschusses zur
Krankenversicherung, ist die Erstattung, sofern sie im Übrigen möglich
ist, spätestens innerhalb von zwei Monaten zu erbringen, nachdem die
Krankenkasse den Träger der Rentenversicherung informiert hat, dass
das freiwillige Mitglied versicherungspflichtig war. [[law:sgb_5:255#abs_2_4|4]]Wird die Rente
nicht mehr gezahlt, obliegt der Einzug von rückständigen Beiträgen der
zuständigen Krankenkasse. [[law:sgb_5:255#abs_2_5|5]]Der Träger der Rentenversicherung haftet mit
dem von ihm zu tragenden Anteil an den Aufwendungen für die
Krankenversicherung.
(3)[[law:sgb_5:255#abs_3_1|1]] Soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist, werden die
Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 am letzten Bankarbeitstag des
Monats fällig, der dem Monat folgt, für den die Rente gezahlt wird.
[[law:sgb_5:255#abs_3_2|2]]Wird eine Rente am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der
dem Monat vorausgeht, in dem sie fällig wird (§ 272a des Sechsten
Buches), werden die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 abweichend von
Satz 1 am letzten Bankarbeitstag des Monats, für den die Rente gezahlt
wird, fällig. [[law:sgb_5:255#abs_3_3|3]]Am Achten eines Monats wird ein Betrag in Höhe von 300
Millionen Euro fällig; die im selben Monat fälligen Beträge nach den
Sätzen 1 und 2 verringern sich um diesen Betrag. [[law:sgb_5:255#abs_3_4|4]]Die Deutsche
Rentenversicherung Bund leitet die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2
an den Gesundheitsfonds weiter und teilt dem Bundesamt für Soziale
Sicherung bis zum 15. des Monats die voraussichtliche Höhe der am
letzten Bankarbeitstag fälligen Beträge mit.
[[law:sgb_5:255#abs_3_5|5]](3a) u. (4) (weggefallen)