[[{}law:sgb_5:255|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:256a|→]]
== § 256 Beitragszahlung aus Versorgungsbezügen ==
(1)[[law:sgb_5:256#abs_1_1|1]] Für Versicherungspflichtige haben die Zahlstellen der
Versorgungsbezüge die Beiträge aus Versorgungsbezügen einzubehalten
und an die zuständige Krankenkasse zu zahlen. [[law:sgb_5:256#abs_1_2|2]]Die zu zahlenden
Beiträge werden am 15. des Folgemonats der Auszahlung der
Versorgungsbezüge fällig. [[law:sgb_5:256#abs_1_3|3]]Die Zahlstellen haben der Krankenkasse die
einbehaltenen Beiträge nachzuweisen; § 28f Absatz 3 Satz 1 und 2 des
Vierten Buches gilt entsprechend. [[law:sgb_5:256#abs_1_4|4]]Die Beitragsnachweise sind von den
Zahlstellen durch Datenübertragung zu übermitteln; § 202 Absatz 2 gilt
entsprechend. [[law:sgb_5:256#abs_1_5|5]]Bezieht das Mitglied Versorgungsbezüge von mehreren
Zahlstellen und übersteigen die Versorgungsbezüge zusammen mit dem
Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung die
Beitragsbemessungsgrenze, verteilt die Krankenkasse auf Antrag des
Mitglieds oder einer der Zahlstellen die Beiträge.
(2)[[law:sgb_5:256#abs_2_1|1]] § 255 Abs. 2 Satz 1 und 4 gilt entsprechend. [[law:sgb_5:256#abs_2_2|2]]Die Krankenkasse
zieht die Beiträge aus nachgezahlten Versorgungsbezügen ein. [[law:sgb_5:256#abs_2_3|3]]Dies gilt
nicht für Beiträge aus Nachzahlungen aufgrund von Anpassungen der
Versorgungsbezüge an die wirtschaftliche Entwicklung. [[law:sgb_5:256#abs_2_4|4]]Die Erstattung
von Beiträgen obliegt der zuständigen Krankenkasse. [[law:sgb_5:256#abs_2_5|5]]Die Krankenkassen
können mit den Zahlstellen der Versorgungsbezüge Abweichendes
vereinbaren.
(3)[[law:sgb_5:256#abs_3_1|1]] Die Krankenkasse überwacht die Beitragszahlung. [[law:sgb_5:256#abs_3_2|2]]Sind für die
Überwachung der Beitragszahlung durch eine Zahlstelle mehrere
Krankenkassen zuständig, haben sie zu vereinbaren, daß eine dieser
Krankenkassen die Überwachung für die beteiligten Krankenkassen
übernimmt. § 98 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
(4)[[law:sgb_5:256#abs_4_1|1]] (weggefallen)