[[{}law:sgb_5:256|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:257|→]] == § 256a Ermäßigung und Erlass von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen == (1)[[law:sgb_5:256a#abs_1_1|1]] Zeigt ein Versicherter das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 erst nach einem der in § 186 Absatz 11 Satz 1 und 2 genannten Zeitpunkte an, soll die Krankenkasse die für die Zeit seit dem Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlenden Beiträge angemessen ermäßigen; darauf entfallende Säumniszuschläge nach § 24 des Vierten Buches sind vollständig zu erlassen. (2)[[law:sgb_5:256a#abs_2_1|1]] Erfolgt die Anzeige nach Absatz 1 bis zum 31. [[law:sgb_5:256a#abs_2_2|2]]Dezember 2013, soll die Krankenkasse den für die Zeit seit dem Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlenden Beitrag und die darauf entfallenden Säumniszuschläge nach § 24 des Vierten Buches erlassen. [[law:sgb_5:256a#abs_2_3|3]]Satz 1 gilt für bis zum 31. [[law:sgb_5:256a#abs_2_4|4]]Juli 2013 erfolgte Anzeigen der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 für noch ausstehende Beiträge und Säumniszuschläge entsprechend. (3)[[law:sgb_5:256a#abs_3_1|1]] Die Krankenkasse hat für Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 sowie für freiwillige Mitglieder noch nicht gezahlte Säumniszuschläge in Höhe der Differenz zwischen dem nach § 24 Absatz 1a des Vierten Buches in der bis zum 31. [[law:sgb_5:256a#abs_3_2|2]]Juli 2013 geltenden Fassung erhobenen Säumniszuschlag und dem sich bei Anwendung des in § 24 Absatz 1 des Vierten Buches ergebenden Säumniszuschlag zu erlassen. (4)[[law:sgb_5:256a#abs_4_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt das Nähere zur Ermäßigung und zum Erlass von Beiträgen und Säumniszuschlägen nach den Absätzen 1 bis 3, insbesondere zu einem Verzicht auf die Inanspruchnahme von Leistungen als Voraussetzung für die Ermäßigung oder den Erlass. [[law:sgb_5:256a#abs_4_2|2]]Die Regelungen nach Satz 1 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit und sind diesem spätestens bis zum 15. [[law:sgb_5:256a#abs_4_3|3]]September 2013 vorzulegen.