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== § 256a Ermäßigung und Erlass von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen ==
(1)[[law:sgb_5:256a#abs_1_1|1]] Zeigt ein Versicherter das Vorliegen der Voraussetzungen der
Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 erst nach einem der
in § 186 Absatz 11 Satz 1 und 2 genannten Zeitpunkte an, soll die
Krankenkasse die für die Zeit seit dem Eintritt der
Versicherungspflicht nachzuzahlenden Beiträge angemessen ermäßigen;
darauf entfallende Säumniszuschläge nach § 24 des Vierten Buches sind
vollständig zu erlassen.
(2)[[law:sgb_5:256a#abs_2_1|1]] Erfolgt die Anzeige nach Absatz 1 bis zum 31. [[law:sgb_5:256a#abs_2_2|2]]Dezember 2013, soll
die Krankenkasse den für die Zeit seit dem Eintritt der
Versicherungspflicht nachzuzahlenden Beitrag und die darauf
entfallenden Säumniszuschläge nach § 24 des Vierten Buches erlassen.
[[law:sgb_5:256a#abs_2_3|3]]Satz 1 gilt für bis zum 31. [[law:sgb_5:256a#abs_2_4|4]]Juli 2013 erfolgte Anzeigen der
Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 für noch ausstehende
Beiträge und Säumniszuschläge entsprechend.
(3)[[law:sgb_5:256a#abs_3_1|1]] Die Krankenkasse hat für Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Nummer 13
sowie für freiwillige Mitglieder noch nicht gezahlte Säumniszuschläge
in Höhe der Differenz zwischen dem nach § 24 Absatz 1a des Vierten
Buches in der bis zum 31. [[law:sgb_5:256a#abs_3_2|2]]Juli 2013 geltenden Fassung erhobenen
Säumniszuschlag und dem sich bei Anwendung des in § 24 Absatz 1 des
Vierten Buches ergebenden Säumniszuschlag zu erlassen.
(4)[[law:sgb_5:256a#abs_4_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt das Nähere zur
Ermäßigung und zum Erlass von Beiträgen und Säumniszuschlägen nach den
Absätzen 1 bis 3, insbesondere zu einem Verzicht auf die
Inanspruchnahme von Leistungen als Voraussetzung für die Ermäßigung
oder den Erlass. [[law:sgb_5:256a#abs_4_2|2]]Die Regelungen nach Satz 1 bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit und
sind diesem spätestens bis zum 15. [[law:sgb_5:256a#abs_4_3|3]]September 2013 vorzulegen.