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=== § 257 Beitragszuschüsse für Beschäftigte ===
(1)[[law:sgb_5:257#abs_1_1|1]] Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte
Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der
Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, erhalten von ihrem
Arbeitgeber als Beitragszuschuß den Betrag, den der Arbeitgeber
entsprechend § 249 Absatz 1 oder 2 bei Versicherungspflicht des
Beschäftigten zu tragen hätte. [[law:sgb_5:257#abs_1_2|2]]Satz 1 gilt für freiwillig in der
gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beschäftigte, deren
Mitgliedschaft auf der Versicherungsberechtigung nach § 9 Absatz 1
Satz 1 Nummer 8 beruht, entsprechend. [[law:sgb_5:257#abs_1_3|3]]Bestehen innerhalb desselben
Zeitraums mehrere Beschäftigungsverhältnisse, sind die beteiligten
Arbeitgeber anteilig nach dem Verhältnis der Höhe der jeweiligen
Arbeitsentgelte zur Zahlung des Beitragszuschusses verpflichtet.
[[law:sgb_5:257#abs_1_4|4]]Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte, die
eine Beschäftigung nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder nach
dem Bundesfreiwilligendienstgesetz ausüben, erhalten von ihrem
Arbeitgeber als Beitragszuschuss den Betrag, den der Arbeitgeber bei
Versicherungspflicht der Freiwilligendienstleistenden nach § 20 Absatz
3 Satz 1 Nummer 2 des Vierten Buches für die Krankenversicherung zu
tragen hätte.
(2)[[law:sgb_5:257#abs_2_1|1]] Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der
Jahresarbeitsentgeltgrenze oder auf Grund von § 6 Abs. 3a
versicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht befreit und
bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und
für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des
Beschäftigten nach § 10 versichert wären, Vertragsleistungen
beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen dieses Buches
entsprechen, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuß. [[law:sgb_5:257#abs_2_2|2]]Der
Zuschuss wird in Höhe des Betrages gezahlt, der sich bei Anwendung der
Hälfte des Beitragssatzes nach § 241 zuzüglich der Hälfte des
durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a und der nach § 226
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden
beitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag ergibt, höchstens jedoch in
Höhe der Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine
Krankenversicherung zu zahlen hat. [[law:sgb_5:257#abs_2_3|3]]Für Beschäftigte, die bei
Versicherungspflicht keinen Anspruch auf Krankengeld hätten, tritt an
die Stelle des Beitragssatzes nach § 241 der Beitragssatz nach § 243.
[[law:sgb_5:257#abs_2_4|4]]Soweit Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld bezogen wird, ist der
Beitragszuschuss in Höhe des Betrages zu zahlen, den der Arbeitgeber
bei Versicherungspflicht des Beschäftigten entsprechend § 249 Absatz 2
zu tragen hätte, höchstens jedoch in Höhe des Betrages, den der
Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat; für die
Berechnung gilt der um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz nach
§ 242a erhöhte allgemeine Beitragssatz nach § 241. [[law:sgb_5:257#abs_2_5|5]]Absatz 1 Satz 3
gilt.
[[law:sgb_5:257#abs_2_6|6]](2a) Der Zuschuss nach Absatz 2 wird ab 1. [[law:sgb_5:257#abs_2_7|7]]Januar 2009 für eine
private Krankenversicherung nur gezahlt, wenn das
Versicherungsunternehmen
1. diese Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betreibt,
2. einen Basistarif im Sinne des § 152 Absatz 1 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes anbietet,
2a. sich verpflichtet, Interessenten vor Abschluss der Versicherung das
amtliche Informationsblatt der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß § 146 Absatz 1 Nummer 6 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes auszuhändigen, welches über die
verschiedenen Prinzipien der gesetzlichen sowie der privaten
Krankenversicherung aufklärt,
3. soweit es über versicherte Personen im brancheneinheitlichen
Standardtarif im Sinne von § 257 Abs. 2a in der bis zum 31. [[law:sgb_5:257#abs_2_8|8]]Dezember
2008 geltenden Fassung verfügt, sich verpflichtet, die in § 257 Abs.
[[law:sgb_5:257#abs_2_9|9]] 2a in der bis zum 31. [[law:sgb_5:257#abs_2_10|10]]Dezember 2008 geltenden Fassung in Bezug auf den
Standardtarif genannten Pflichten einzuhalten,
4. sich verpflichtet, den überwiegenden Teil der Überschüsse, die sich
aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft ergeben,
zugunsten der Versicherten zu verwenden,
5. vertraglich auf das ordentliche Kündigungsrecht verzichtet,
6. die Krankenversicherung nicht zusammen mit anderen
Versicherungssparten betreibt, wenn das Versicherungsunternehmen
seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
[[law:sgb_5:257#abs_2_11|11]]Der Versicherungsnehmer hat dem Arbeitgeber jeweils nach Ablauf von
drei Jahren eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens darüber
vorzulegen, dass die Aufsichtsbehörde dem Versicherungsunternehmen
bestätigt hat, dass es die Versicherung, die Grundlage des
Versicherungsvertrages ist, nach den in Satz 1 genannten
Voraussetzungen betreibt.
[[law:sgb_5:257#abs_2_12|12]](2b) u. (2c) (weggefallen)
(3)[[law:sgb_5:257#abs_3_1|1]] Für Bezieher von Vorruhestandsgeld nach § 5 Abs. 3, die als
Beschäftigte bis unmittelbar vor Beginn der Vorruhestandsleistungen
Anspruch auf den vollen oder anteiligen Beitragszuschuß nach Absatz 1
hatten, bleibt der Anspruch für die Dauer der Vorruhestandsleistungen
gegen den zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten erhalten.
[[law:sgb_5:257#abs_3_2|2]]Der Zuschuss wird in Höhe des Betrages gezahlt, den der Arbeitgeber
bei Versicherungspflicht des Beziehers von Vorruhestandsgeld zu tragen
hätte. [[law:sgb_5:257#abs_3_3|3]]Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4)[[law:sgb_5:257#abs_4_1|1]] Für Bezieher von Vorruhestandsgeld nach § 5 Abs. 3, die als
Beschäftigte bis unmittelbar vor Beginn der Vorruhestandsleistungen
Anspruch auf den vollen oder anteiligen Beitragszuschuß nach Absatz 2
hatten, bleibt der Anspruch für die Dauer der Vorruhestandsleistungen
gegen den zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten erhalten.
[[law:sgb_5:257#abs_4_2|2]]Der Zuschuss wird in Höhe des Betrages gezahlt, der sich bei Anwendung
der Hälfte des Beitragssatzes nach § 243 und des Vorruhestandsgeldes
bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 Absatz 3) als Beitrag ergibt,
höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des Betrages, den der Bezieher von
Vorruhestandsgeld für seine Krankenversicherung zu zahlen hat; Absatz
1 Satz 2 gilt entsprechend.