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=== § 25a Organisierte Früherkennungsprogramme ===
(1)[[law:sgb_5:25a#abs_1_1|1]] Untersuchungen zur Früherkennung von Krebserkrankungen gemäß § 25
Absatz 2, für die von der Europäischen Kommission veröffentlichte
Europäische Leitlinien zur Qualitätssicherung von
Krebsfrüherkennungsprogrammen vorliegen, sollen als organisierte
Krebsfrüherkennungsprogramme angeboten werden. [[law:sgb_5:25a#abs_1_2|2]]Diese Programme
umfassen insbesondere
1. die regelmäßige Einladung der Versicherten in Textform zur
Früherkennungsuntersuchung nach Satz 1,
2. die mit der Einladung erfolgende umfassende und verständliche
Information der Versicherten über Nutzen und Risiken der jeweiligen
Untersuchung, über die nach Absatz 4 vorgesehene Verarbeitung der
personenbezogenen Daten, die zum Schutz dieser Daten getroffenen
Maßnahmen, den Verantwortlichen und bestehende Widerspruchsrechte,
3. die inhaltliche Bestimmung der Zielgruppen, der Untersuchungsmethoden,
der Abstände zwischen den Untersuchungen, der Altersgrenzen, des
Vorgehens zur Abklärung auffälliger Befunde und der Maßnahmen zur
Qualitätssicherung sowie
4. die systematische Erfassung, Überwachung und Verbesserung der Qualität
der Krebsfrüherkennungsprogramme unter besonderer Berücksichtigung der
Teilnahmeraten, des Auftretens von Intervallkarzinomen, falsch
positiver Diagnosen und der Sterblichkeit an der betreffenden
Krebserkrankung unter den Programmteilnehmern.
[[law:sgb_5:25a#abs_1_3|3]]Die Maßnahmen nach Satz 2 Nummer 4 beinhalten auch einen Abgleich der
Daten, die nach § 299 zum Zwecke der Qualitätssicherung an eine vom
Gemeinsamen Bundesausschuss bestimmte Stelle übermittelt werden, mit
Daten der epidemiologischen oder der klinischen Krebsregister, soweit
dies insbesondere für die Erfassung des Auftretens von
Intervallkarzinomen und der Sterblichkeit an der betreffenden
Krebserkrankung unter den Programmteilnehmern erforderlich ist. [[law:sgb_5:25a#abs_1_4|4]]Die
entstehenden Kosten für den Datenabgleich werden von den Krankenkassen
getragen; der den Krebsregistern entstehende Aufwand wird im Rahmen
der Festlegung der fallbezogenen Krebsregisterpauschale nach § 65c
Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, 3, 5, 6 und 9
berücksichtigt.
(2)[[law:sgb_5:25a#abs_2_1|1]] Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt bis zum 30. [[law:sgb_5:25a#abs_2_2|2]]April 2016 in
Richtlinien nach § 92 das Nähere über die Durchführung der
organisierten Krebsfrüherkennungsprogramme für
Früherkennungsuntersuchungen, für die bereits Europäische Leitlinien
zur Qualitätssicherung nach Absatz 1 Satz 1 vorliegen. [[law:sgb_5:25a#abs_2_3|3]]Für künftige
Leitlinien erfolgt eine Regelung innerhalb von drei Jahren nach
Veröffentlichung der Leitlinien. [[law:sgb_5:25a#abs_2_4|4]]Handelt es sich um eine neue
Früherkennungsuntersuchung, für die noch keine Richtlinien nach § 92
Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bestehen, prüft der Gemeinsame
Bundesausschuss zunächst innerhalb von drei Jahren nach
Veröffentlichung der Leitlinien, ob die Früherkennungsuntersuchung
nach § 25 Absatz 2 zu Lasten der Krankenkassen zu erbringen ist, und
regelt gegebenenfalls innerhalb von weiteren drei Jahren das Nähere
über die Durchführung des organisierten Krebsfrüherkennungsprogramms.
[[law:sgb_5:25a#abs_2_5|5]]In den Richtlinien über die Durchführung der organisierten
Krebsfrüherkennungsprogramme ist insbesondere das Nähere zum
Einladungswesen, zur Qualitätssicherung und zum Datenabgleich mit den
Krebsregistern festzulegen, und es sind die hierfür zuständigen
Stellen zu bestimmen. [[law:sgb_5:25a#abs_2_6|6]]Der Verband der Privaten Krankenversicherung ist
bei den Richtlinien zu beteiligen.
(3)[[law:sgb_5:25a#abs_3_1|1]] Stellt der Gemeinsame Bundesausschuss bei seinen Beratungen fest,
dass notwendige Erkenntnisse fehlen, kann er eine Richtlinie zur
Erprobung der geeigneten inhaltlichen und organisatorischen
Ausgestaltung eines organisierten Krebsfrüherkennungsprogramms
beschließen. § 137e gilt entsprechend. [[law:sgb_5:25a#abs_3_2|2]]Die Frist nach Absatz 2 Satz 1
bis 3 für die Regelung des Näheren über die Durchführung der
organisierten Krebsfrüherkennungsprogramme verlängert sich in diesem
Fall um den Zeitraum der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der
Erprobung, längstens jedoch um fünf Jahre.
(4)[[law:sgb_5:25a#abs_4_1|1]] Die nach Absatz 2 Satz 4 in den Richtlinien bestimmten Stellen
sind befugt, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen und
in den Richtlinien aufgeführten Daten nach den dort genannten Vorgaben
zu verarbeiten; die Befugnis umfasst auch die Befugnis zur
Anonymisierung der Daten für den Zweck der Übermittlung nach Absatz 5
Satz 2. [[law:sgb_5:25a#abs_4_2|2]]Für die Einladungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 dürfen die
zuständigen Meldebehörden die Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
bis 3, 6 und 9 des Bundesmeldegesetzes aus den Melderegistern an die
in den Richtlinien nach Absatz 2 Satz 4 bestimmten Stellen
übermitteln; ferner dürfen die in § 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 6
genannten Daten der Krankenkassen verarbeitet werden; sofern andere
Stellen als die Krankenkassen die Aufgabe der Einladung wahrnehmen,
darf die Krankenversichertennummer nur in pseudonymisierter Form
verarbeitet werden. [[law:sgb_5:25a#abs_4_3|3]]Die Versicherten können in Textform weiteren
Einladungen widersprechen; sie sind in den Einladungen auf ihr
Widerspruchsrecht hinzuweisen. [[law:sgb_5:25a#abs_4_4|4]]Andere personenbezogene Daten der
Krankenkassen, insbesondere Befunddaten und Daten über die
Inanspruchnahme von Krebsfrüherkennungsuntersuchungen, dürfen für die
Einladungen nur mit Einwilligung der Versicherten verarbeitet werden.
[[law:sgb_5:25a#abs_4_5|5]]Für die Datenverarbeitungen zum Zwecke der Qualitätssicherung nach
Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 gilt § 299, sofern der Versicherte nicht
schriftlich oder elektronisch widersprochen hat. [[law:sgb_5:25a#abs_4_6|6]]Ein Abgleich der
Daten nach Satz 4 und der Daten, die nach § 299 zum Zwecke der
Qualitätssicherung an eine vom Gemeinsamen Bundesausschuss bestimmte
Stelle übermittelt werden, mit Daten der epidemiologischen oder
klinischen Krebsregister ist unter Verwendung eines aus dem
unveränderbaren Teil der Krankenversichertennummer des Versicherten
abgeleiteten Pseudonyms zulässig, sofern der Versicherte nicht
schriftlich oder elektronisch widersprochen hat. [[law:sgb_5:25a#abs_4_7|7]]Der Gemeinsame
Bundesausschuss legt in den Richtlinien fest, welche Daten für den
Abgleich zwischen den von ihm bestimmten Stellen und den
epidemiologischen oder klinischen Krebsregistern übermittelt werden
sollen. [[law:sgb_5:25a#abs_4_8|8]]Das Nähere zur technischen Umsetzung des Abgleichs nach Satz 6
vereinbaren der Gemeinsame Bundesausschuss und die von den Ländern zur
Durchführung des Abgleichs bestimmten Krebsregister bis zum 31.
[[law:sgb_5:25a#abs_4_9|9]]Dezember 2021. [[law:sgb_5:25a#abs_4_10|10]]Die epidemiologischen oder klinischen Krebsregister
übermitteln erstmals bis Ende 2023 und anschließend regelmäßig
ausschließlich zum Zweck des Abgleichs der Daten nach Satz 6 die vom
Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegten Daten zusammen mit dem
Pseudonym nach Satz 6 an die Vertrauensstelle nach § 299 Absatz 2 Satz
5\.
(5)[[law:sgb_5:25a#abs_5_1|1]] Der Gemeinsame Bundesausschuss oder eine von ihm beauftragte
Stelle veröffentlicht alle zwei Jahre einen Bericht über den Stand der
Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4. [[law:sgb_5:25a#abs_5_2|2]]Der Gemeinsame
Bundesausschuss oder eine von ihm beauftragte Stelle übermittelt auf
Antrag, nach Prüfung des berechtigten Interesses des Antragstellers,
anonymisierte Daten zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung. [[law:sgb_5:25a#abs_5_3|3]]Die
Entscheidung über den Antrag ist dem Antragsteller innerhalb von zwei
Monaten nach Antragstellung mitzuteilen; eine Ablehnung ist zu
begründen. [[law:sgb_5:25a#abs_5_4|4]]Das Nähere zu einem Verfahren der nach Absatz 4 erhobenen
Daten einschließlich der Datenübermittlung regelt der Gemeinsame
Bundesausschuss unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben und
des Gebotes der Datensicherheit in seiner Verfahrensordnung.