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=== § 25b Datengestützte Erkennung individueller Gesundheitsrisiken durch die Kranken- und Pflegekassen ===
(1)[[law:sgb_5:25b#abs_1_1|1]] Die Kranken- und Pflegekassen können zum Gesundheitsschutz eines
Versicherten datengestützte Auswertungen vornehmen und den
Versicherten auf die Ergebnisse dieser Auswertung hinweisen, soweit
die Auswertungen den folgenden Zwecken dienen:
1. der Erkennung von seltenen Erkrankungen,
2. der Erkennung von Krebserkrankungen,
3. der Erkennung von schwerwiegenden Gesundheitsgefährdungen, die durch
die Arzneimitteltherapie entstehen können,
4. der Erkennung einer noch nicht festgestellten Pflegebedürftigkeit nach
§ 14 des Elften Buches,
5. der Erkennung ähnlich schwerwiegender Gesundheitsgefährdungen, soweit
dies aus Sicht der Kranken- und Pflegekassen im überwiegenden
Interesse der Versicherten ist, oder
6. der Erkennung des Vorliegens von Impfindikationen für Schutzimpfungen,
die von der Ständigen Impfkommission nach § 20 Absatz 2 des
Infektionsschutzgesetzes empfohlen sind.
(2)[[law:sgb_5:25b#abs_2_1|1]] Eine Verarbeitung der bei den Kranken- und Pflegekassen
vorliegenden personenbezogenen Daten der Versicherten zur Durchführung
einer Auswertung nach Absatz 1 ist ohne Einwilligung der betroffenen
Person nur zulässig, soweit sie zu den in Absatz 1 genannten Zwecken
erforderlich und geeignet ist. [[law:sgb_5:25b#abs_2_2|2]]Die Kranken- und Pflegekassen haben in
den Hinweisen nach Absatz 1 auf die Möglichkeit des Widerspruchs nach
Absatz 3 hinzuweisen und über ihre Pflicht nach Absatz 5 in präziser,
transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer
klaren und einfachen Sprache zu informieren. [[law:sgb_5:25b#abs_2_3|3]]Ein Eingreifen in die
ärztliche Therapiefreiheit oder eine Beschränkung der Wahlfreiheit der
Versicherten im Rahmen von Hinweisen nach Absatz 1 ist unzulässig. [[law:sgb_5:25b#abs_2_4|4]]Die
Weitergabe der bei den Kranken- und Pflegekassen vorliegenden
personenbezogenen Daten der Versicherten an Dritte ist untersagt.
[[law:sgb_5:25b#abs_2_5|5]]Abweichend von Satz 4 ist die Verarbeitung dieser Daten durch
Auftragsverarbeiter zulässig.
(3)[[law:sgb_5:25b#abs_3_1|1]] Die Datenverarbeitung nach Absatz 2 ist zu unterlassen, soweit der
Versicherte einer Datenverarbeitung ausdrücklich gegenüber seiner
Kranken- und Pflegekasse widersprochen hat. [[law:sgb_5:25b#abs_3_2|2]]Die Versicherten sind
rechtzeitig, mindestens vier Wochen vor Beginn der in Absatz 1
genannten Datenverarbeitung, von den Kranken- und Pflegekassen über
die Datenverarbeitung und über die Möglichkeit des Widerspruchs nach
Satz 1 in präziser, transparenter, verständlicher und leicht
zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache, auch
öffentlich, zu informieren. [[law:sgb_5:25b#abs_3_3|3]]Die Einlegung des Widerspruchs muss
barrierefrei und jederzeit möglich sein. [[law:sgb_5:25b#abs_3_4|4]]In den Informationen nach
Satz 2 müssen die Kranken- und Pflegekassen darüber informieren, dass
sie gemäß Absatz 6 Satz 1 Versicherte, die der Verarbeitung nach
Absatz 2 nicht widersprochen oder widersprochen haben, nicht
bevorzugen oder benachteiligen dürfen.
(4)[[law:sgb_5:25b#abs_4_1|1]] Sofern bei einer in Absatz 1 genannten Auswertung eine konkrete
Gesundheitsgefährdung, das konkrete Risiko einer Erkrankung oder einer
Pflegebedürftigkeit oder das Vorliegen einer Impfindikation
identifiziert wird, ist der Versicherte hierauf umgehend in präziser,
transparenter, verständlicher Weise und in einer klaren und einfachen
Sprache hinzuweisen. [[law:sgb_5:25b#abs_4_2|2]]Der Hinweis nach Satz 1 ist mit einer Empfehlung
zu verbinden, eine ärztliche, zahnärztliche, psychotherapeutische oder
pflegerische Beratung in Anspruch zu nehmen. [[law:sgb_5:25b#abs_4_3|3]]Die Empfehlung ist zu
begründen. [[law:sgb_5:25b#abs_4_4|4]]Die Hinweise nach Satz 1 erfolgen schriftlich und können,
soweit erforderlich, zusätzlich in einer anderen geeigneten Form
erfolgen. [[law:sgb_5:25b#abs_4_5|5]]Die Kranken- und Pflegekassen haben die Hinweise nach Satz 1
zu Dokumentations- und Transparenzzwecken in die elektronische
Patientenakte zu übermitteln und dort zu speichern.
(5)[[law:sgb_5:25b#abs_5_1|1]] Die Kranken- und Pflegekassen sind verpflichtet, auf Anfrage der
betroffenen Person oder ihres Vertreters, dieser oder diesem die
Datengrundlage mitzuteilen, auf welcher ein Hinweis nach Absatz 1 oder
Absatz 4 erteilt wurde.
(6)[[law:sgb_5:25b#abs_6_1|1]] Die Kranken- und Pflegekasse ist verpflichtet, der
Aufsichtsbehörde vor Beginn der Verarbeitung personenbezogener Daten
nach Absatz 2 die Ziele und Datengrundlagen einer in Absatz 1
genannten Auswertung anzuzeigen. [[law:sgb_5:25b#abs_6_2|2]]Über ein Programm zu der in Absatz 1
genannten Auswertung hat die Krankenkasse oder Pflegekasse den
Verwaltungsrat der Krankenkasse oder Pflegekasse unverzüglich zu
unterrichten.
(7)[[law:sgb_5:25b#abs_7_1|1]] Die Versicherten dürfen nicht bevorzugt oder benachteiligt werden,
weil sie einer Datenverarbeitung nach Absatz 2 nicht widersprochen
oder widersprochen haben. [[law:sgb_5:25b#abs_7_2|2]]Die Versicherten dürfen nicht bevorzugt oder
benachteiligt werden, weil sie einen Hinweis nach Absatz 1 oder Absatz
4 beachtet oder nicht beachtet haben.
(8)[[law:sgb_5:25b#abs_8_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem
Bundesministerium für Gesundheit jährlich, erstmals bis zum 30. [[law:sgb_5:25b#abs_8_2|2]]Juni
2026 darüber, wie und in welchem Umfang Versicherte über Maßnahmen
nach den Absätzen 2 und 4 informiert wurden, wie und in welchem Umfang
Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 4 durchgeführt wurden und welche
Auswirkungen diese Maßnahmen auf die Versorgung haben sowie über die
Zahl der Versicherten, die von dem Widerspruchsrecht nach Absatz 3
Gebrauch gemacht haben. [[law:sgb_5:25b#abs_8_3|3]]Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
bestimmt zu diesem Zweck die von seinen Mitgliedern zu übermittelnden
Informationen.
(9)[[law:sgb_5:25b#abs_9_1|1]] Hat eine Kranken- und Pflegekasse entgegen den vorstehenden
Absätzen Daten verarbeitet und hat ein Vorstandsmitglied hiervon
gewusst oder hätte hiervon wissen müssen, hat die zuständige
Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Vorstandsmitglieds den
Verwaltungsrat zu veranlassen, das Vorstandsmitglied auf Ersatz des
aus dieser Pflichtverletzung entstandenen Schadens in Anspruch zu
nehmen, falls der Verwaltungsrat das Regressverfahren nicht bereits
von sich aus eingeleitet hat.