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=== § 26 Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche ===
(1)[[law:sgb_5:26#abs_1_1|1]] Versicherte Kinder und Jugendliche haben bis zur Vollendung des
18\. [[law:sgb_5:26#abs_1_2|2]]Lebensjahres Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von
Krankheiten, die ihre körperliche, geistige oder psycho-soziale
Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährden. [[law:sgb_5:26#abs_1_3|3]]Die Untersuchungen
beinhalten auch eine Erfassung und Bewertung gesundheitlicher Risiken
einschließlich einer Überprüfung der Vollständigkeit des Impfstatus
sowie eine darauf abgestimmte präventionsorientierte Beratung
einschließlich Informationen zu regionalen Unterstützungsangeboten für
Eltern und Kind. [[law:sgb_5:26#abs_1_4|4]]Die Untersuchungen umfassen, sofern medizinisch
angezeigt, eine Präventionsempfehlung für Leistungen zur
verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Absatz 5, die sich
altersentsprechend an das Kind, den Jugendlichen oder die Eltern oder
andere Sorgeberechtigte richten kann. [[law:sgb_5:26#abs_1_5|5]]Die Präventionsempfehlung wird
in Form einer ärztlichen Bescheinigung erteilt. [[law:sgb_5:26#abs_1_6|6]]Zu den
Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten
gehören insbesondere die Inspektion der Mundhöhle, die Einschätzung
oder Bestimmung des Kariesrisikos, die Ernährungs- und
Mundhygieneberatung sowie Maßnahmen zur Schmelzhärtung der Zähne und
zur Keimzahlsenkung. [[law:sgb_5:26#abs_1_7|7]]Die Leistungen nach Satz 5 werden bis zur
Vollendung des sechsten Lebensjahres erbracht und können von Ärzten
oder Zahnärzten erbracht werden.
(2)[[law:sgb_5:26#abs_2_1|1]] § 25 Absatz 3 gilt entsprechend. [[law:sgb_5:26#abs_2_2|2]]Der Gemeinsame Bundesausschuss
bestimmt in den Richtlinien nach § 92 das Nähere über Inhalt, Art und
Umfang der Untersuchungen nach Absatz 1 sowie über die Erfüllung der
Voraussetzungen nach § 25 Absatz 3. [[law:sgb_5:26#abs_2_3|3]]Ferner bestimmt er die
Altersgrenzen und die Häufigkeit dieser Untersuchungen. [[law:sgb_5:26#abs_2_4|4]]In der
ärztlichen Dokumentation über die Untersuchungen soll auf den
Impfstatus in Bezug auf Masern und auf eine durchgeführte Impfberatung
hingewiesen werden, um einen Nachweis im Sinne von § 20 Absatz 9 Satz
1 Nummer 1 und § 34 Absatz 10a Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes zu
ermöglichen. [[law:sgb_5:26#abs_2_5|5]]Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt erstmals bis zum
31\. [[law:sgb_5:26#abs_2_6|6]]Juli 2016 in Richtlinien nach § 92 das Nähere zur Ausgestaltung
der Präventionsempfehlung nach Absatz 1 Satz 3. [[law:sgb_5:26#abs_2_7|7]]Er regelt insbesondere
das Nähere zur Ausgestaltung der zahnärztlichen
Früherkennungsuntersuchungen zur Vermeidung frühkindlicher Karies.
(3)[[law:sgb_5:26#abs_3_1|1]] Die Krankenkassen haben im Zusammenwirken mit den für die Kinder-
und Gesundheitspflege durch Landesrecht bestimmten Stellen der Länder
auf eine Inanspruchnahme der Leistungen nach Absatz 1 hinzuwirken. [[law:sgb_5:26#abs_3_2|2]]Zur
Durchführung der Maßnahmen nach Satz 1 schließen die Landesverbände
der Krankenkassen und die Ersatzkassen mit den Stellen der Länder nach
Satz 1 gemeinsame Rahmenvereinbarungen.