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=== § 260 Betriebsmittel ===
(1)[[law:sgb_5:260#abs_1_1|1]] Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden
1. für die gesetzlich oder durch die Satzung vorgesehenen Aufgaben sowie
für die Verwaltungskosten; die Aufgaben der Krankenkassen als
Pflegekassen sind keine gesetzlichen Aufgaben im Sinne dieser
Vorschrift,
2. zur Auffüllung der Rücklage und zur Bildung von Verwaltungsvermögen.
(2)[[law:sgb_5:260#abs_2_1|1]] Die nicht für die laufenden Ausgaben benötigten Betriebsmittel
zuzüglich der Rücklage nach § 261 sowie der zur Anschaffung und
Erneuerung der Vermögensteile des Verwaltungsvermögens nach § 82a des
Vierten Buches und § 263 bereitgehaltenen Geldmittel dürfen im
Durchschnitt des Haushaltsjahres das 0,5fache des nach dem
Haushaltsplan der Krankenkasse auf einen Monat entfallenden Betrages
der Ausgaben für die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Zwecke nicht
übersteigen. [[law:sgb_5:260#abs_2_2|2]]Auf Antrag einer Krankenkasse, die zum Zeitpunkt der
Haushaltsaufstellung über weniger als 50 000 Mitglieder verfügt, kann
die zuständige Aufsichtsbehörde eine Obergrenze zulassen, die das
0,5fache des Betrages nach Satz 1 übersteigt, soweit dies erforderlich
ist. [[law:sgb_5:260#abs_2_3|3]]Bei der Feststellung der vorhandenen Betriebsmittel sind die
Forderungen und Verpflichtungen der Krankenkasse zu berücksichtigen,
soweit sie nicht der Rücklage oder dem Verwaltungsvermögen zuzuordnen
sind. [[law:sgb_5:260#abs_2_4|4]]Durchlaufende Gelder bleiben außer Betracht.
[[law:sgb_5:260#abs_2_5|5]](2a) Die den Betrag nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 übersteigenden
Mittel sind innerhalb der zwei folgenden Haushaltsjahre durch
Absenkung des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes zu vermindern.
[[law:sgb_5:260#abs_2_6|6]]Im ersten Haushaltsjahr hat die Minderung mindestens in Höhe der
Hälfte der übersteigenden Mittel zu erfolgen. [[law:sgb_5:260#abs_2_7|7]]Die zuständige
Aufsichtsbehörde kann die Frist nach Satz 1 auf Antrag der
Krankenkasse um bis zu zwei Haushaltsjahre verlängern, wenn die
übersteigenden Mittel voraussichtlich nicht innerhalb der Frist nach
Satz 1 durch einen Verzicht auf die Erhebung eines Zusatzbeitrags
abgebaut werden können.
(3)[[law:sgb_5:260#abs_3_1|1]] Die Betriebsmittel sind im erforderlichen Umfang bereitzuhalten
und im übrigen so anzulegen, daß sie für die in Absatz 1 genannten
Zwecke verfügbar sind.
(4)[[law:sgb_5:260#abs_4_1|1]] Übersteigen die nicht für die laufenden Ausgaben benötigten
Betriebsmittel zuzüglich der Rücklage nach § 261 sowie der zur
Anschaffung und Erneuerung der Vermögensteile des Verwaltungsvermögens
nach § 82a des Vierten Buches und § 263 bereitgehaltenen Geldmittel
nach Ablauf der Frist nach Absatz 2a Satz 1 ausweislich der
Jahresrechnung das 0,5fache oder die von der zuständigen
Aufsichtsbehörde zugelassene Obergrenze des durchschnittlich auf einen
Monat entfallenden Betrags der Ausgaben für die in Absatz 1 Nummer 1
genannten Zwecke, hat die Krankenkasse den übersteigenden Betrag an
den Gesundheitsfonds abzuführen. [[law:sgb_5:260#abs_4_2|2]]Die zuständige Aufsichtsbehörde setzt
den abzuführenden Betrag fest und meldet ihn an den Gesundheitsfonds.
(5)[[law:sgb_5:260#abs_5_1|1]] (weggefallen)