[[{}law:sgb_5:260|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:262|→]]
=== § 261 Rücklage ===
(1)[[law:sgb_5:261#abs_1_1|1]] Die Krankenkasse hat zur Sicherstellung ihrer Leistungsfähigkeit
eine Rücklage zu bilden.
(2)[[law:sgb_5:261#abs_2_1|1]] Die Satzung bestimmt die Höhe der Rücklage in einem Vomhundertsatz
des nach dem Haushaltsplan durchschnittlich auf den Monat entfallenden
Betrages der Ausgaben für die in § 260 Abs. 1 Nr. 1 genannten Zwecke
(Rücklagesoll). [[law:sgb_5:261#abs_2_2|2]]Die Rücklage muß mindestens ein Fünftel des Betrages
der auf den Monat entfallenden Ausgaben nach Satz 1 betragen.
(3)[[law:sgb_5:261#abs_3_1|1]] Die Krankenkasse kann Mittel aus der Rücklage den Betriebsmitteln
zuführen, wenn Einnahme- und Ausgabeschwankungen innerhalb eines
Haushaltsjahres nicht durch die Betriebsmittel ausgeglichen werden
können. [[law:sgb_5:261#abs_3_2|2]]In diesem Fall soll die Rücklage in Anspruch genommen werden,
wenn dadurch Erhöhungen des Zusatzbeitragssatzes nach § 242 während
des Haushaltsjahres vermieden werden.
(4)[[law:sgb_5:261#abs_4_1|1]] Ergibt sich bei der Aufstellung des Haushaltsplans, daß die
Rücklage geringer ist als das Rücklagesoll, ist bis zur Erreichung des
Rücklagesolls die Auffüllung der Rücklage im Regelfall mit einem
Betrag in Höhe von mindestens der Hälfte des Rücklagesolls im
Haushaltsplan vorzusehen.
(5)[[law:sgb_5:261#abs_5_1|1]] Übersteigt die Rücklage das Rücklagesoll, ist der übersteigende
Betrag den Betriebsmitteln zuzuführen.
(6)[[law:sgb_5:261#abs_6_1|1]] Die Rücklage ist getrennt von den sonstigen Mitteln so anzulegen,
daß sie für den nach Absatz 1 genannten Zweck verfügbar ist. [[law:sgb_5:261#abs_6_2|2]]Sie wird
vorbehaltlich des § 262 von der Krankenkasse verwaltet.