[[{}law:sgb_5:261|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:263|→]]
=== § 262 Gesamtrücklage ===
(1)[[law:sgb_5:262#abs_1_1|1]] Die Satzungen der Landesverbände können bestimmen, daß die von den
Verbandsmitgliedern zu bildenden Rücklagen bis zu einem Drittel des
Rücklagesolls von dem Landesverband als Sondervermögen
(Gesamtrücklage) verwaltet werden. [[law:sgb_5:262#abs_1_2|2]]Die Gesamtrücklage ist vorrangig
vor dem von der Krankenkasse verwalteten Teil der Rücklage
aufzufüllen.
(2)[[law:sgb_5:262#abs_2_1|1]] Die im Laufe eines Jahres entstehenden Kapitalerträge und die aus
den Veräußerungen erwachsenden Gewinne der Gesamtrücklage werden gegen
die aus Veräußerungen entstehenden Verluste ausgeglichen. [[law:sgb_5:262#abs_2_2|2]]Der
Unterschied wird auf die beteiligten Krankenkassen nach der Höhe ihres
Rücklageguthabens beim Landesverband im Jahresdurchschnitt umgelegt.
(3)[[law:sgb_5:262#abs_3_1|1]] Ergibt sich nach Absatz 2 ein Überschuß, wird er den Krankenkassen
ausgezahlt, deren Rücklageguthaben beim Landesverband den nach Absatz
1 bestimmten Anteil erreicht hat. [[law:sgb_5:262#abs_3_2|2]]Ist dieses Rücklageguthaben noch
nicht erreicht, wird der Überschuß bis zur Höhe des fehlenden Betrages
nicht ausgezahlt, sondern gutgeschrieben. [[law:sgb_5:262#abs_3_3|3]]Ergibt sich nach Absatz 2
ein Fehlbetrag, wird er dem Rücklageguthaben der Krankenkassen zur
Last geschrieben.
(4)[[law:sgb_5:262#abs_4_1|1]] Die Krankenkasse kann über ihr Rücklageguthaben beim Landesverband
erst verfügen, wenn die von ihr selbst verwalteten Rücklagemittel
verbraucht sind. [[law:sgb_5:262#abs_4_2|2]]Hat die Krankenkasse ihr Rücklageguthaben verbraucht,
kann sie von dem Landesverband ein Darlehen aus der Gesamtrücklage
erhalten. [[law:sgb_5:262#abs_4_3|3]]Die Satzung des Landesverbands trifft Regelungen über die
Voraussetzungen der Darlehensgewährung, die Rückzahlung und die
Verzinsung.
(5)[[law:sgb_5:262#abs_5_1|1]] Die Gesamtrücklage ist so anzulegen, daß sie für die in § 261 Abs.
[[law:sgb_5:262#abs_5_2|2]]1 und 4 genannten Zwecke verfügbar ist.