[[{}law:sgb_5:261|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:263|→]] === § 262 Gesamtrücklage === (1)[[law:sgb_5:262#abs_1_1|1]] Die Satzungen der Landesverbände können bestimmen, daß die von den Verbandsmitgliedern zu bildenden Rücklagen bis zu einem Drittel des Rücklagesolls von dem Landesverband als Sondervermögen (Gesamtrücklage) verwaltet werden. [[law:sgb_5:262#abs_1_2|2]]Die Gesamtrücklage ist vorrangig vor dem von der Krankenkasse verwalteten Teil der Rücklage aufzufüllen. (2)[[law:sgb_5:262#abs_2_1|1]] Die im Laufe eines Jahres entstehenden Kapitalerträge und die aus den Veräußerungen erwachsenden Gewinne der Gesamtrücklage werden gegen die aus Veräußerungen entstehenden Verluste ausgeglichen. [[law:sgb_5:262#abs_2_2|2]]Der Unterschied wird auf die beteiligten Krankenkassen nach der Höhe ihres Rücklageguthabens beim Landesverband im Jahresdurchschnitt umgelegt. (3)[[law:sgb_5:262#abs_3_1|1]] Ergibt sich nach Absatz 2 ein Überschuß, wird er den Krankenkassen ausgezahlt, deren Rücklageguthaben beim Landesverband den nach Absatz 1 bestimmten Anteil erreicht hat. [[law:sgb_5:262#abs_3_2|2]]Ist dieses Rücklageguthaben noch nicht erreicht, wird der Überschuß bis zur Höhe des fehlenden Betrages nicht ausgezahlt, sondern gutgeschrieben. [[law:sgb_5:262#abs_3_3|3]]Ergibt sich nach Absatz 2 ein Fehlbetrag, wird er dem Rücklageguthaben der Krankenkassen zur Last geschrieben. (4)[[law:sgb_5:262#abs_4_1|1]] Die Krankenkasse kann über ihr Rücklageguthaben beim Landesverband erst verfügen, wenn die von ihr selbst verwalteten Rücklagemittel verbraucht sind. [[law:sgb_5:262#abs_4_2|2]]Hat die Krankenkasse ihr Rücklageguthaben verbraucht, kann sie von dem Landesverband ein Darlehen aus der Gesamtrücklage erhalten. [[law:sgb_5:262#abs_4_3|3]]Die Satzung des Landesverbands trifft Regelungen über die Voraussetzungen der Darlehensgewährung, die Rückzahlung und die Verzinsung. (5)[[law:sgb_5:262#abs_5_1|1]] Die Gesamtrücklage ist so anzulegen, daß sie für die in § 261 Abs. [[law:sgb_5:262#abs_5_2|2]]1 und 4 genannten Zwecke verfügbar ist.