[[{}law:sgb_5:262|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:263a|→]] === § 263 Verwaltungsvermögen === Das Verwaltungsvermögen der Krankenkasse umfasst neben den in § 82a Satz 2 des Vierten Buches genannten Vermögensgegenständen auch Grundstücke, die nur teilweise für Zwecke der Verwaltung der Krankenkasse oder für Eigenbetriebe erforderlich sind.