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=== § 263a Anlagen in Investmentvermögen zur Förderung der Entwicklung digitaler Innovationen ===
(1)[[law:sgb_5:263a#abs_1_1|1]] Zur Förderung der Entwicklung digitaler Innovationen nach § 68a
können Krankenkassen insgesamt bis zu 10 Prozent ihrer Finanzreserven
nach § 260 Absatz 2 Satz 1 in Anteile an Investmentvermögen nach § 1
Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs anlegen. § 83 Absatz 2 Satz 1
und 2 und Absatz 4 Satz 1 des Vierten Buches gilt entsprechend.
(2)[[law:sgb_5:263a#abs_2_1|1]] Die Mittel sind so anzulegen, dass die Kapitalbindungsdauer zehn
Jahre nicht überschreitet, ein Verlust ausgeschlossen erscheint und
ein angemessener Ertrag erzielt wird. [[law:sgb_5:263a#abs_2_2|2]]Die Krankenkassen müssen die mit
dem Erwerb der Anteile an Investmentvermögen einhergehenden Risiken
unter Berücksichtigung entsprechender Absicherungen im Rahmen ihres
Anlage- und Risikomanagements bewerten.
(3)[[law:sgb_5:263a#abs_3_1|1]] Die Absicht, nach Absatz 1 Anteile an Investmentvermögen zu
erwerben, ist der Aufsichtsbehörde vor Abschluss verbindlicher
Vereinbarungen umfassend und rechtzeitig anzuzeigen. [[law:sgb_5:263a#abs_3_2|2]]Über eine Anlage
nach Absatz 1 ist der Verwaltungsrat der Krankenkasse unverzüglich zu
unterrichten. [[law:sgb_5:263a#abs_3_3|3]]Anlagen nach Absatz 1 sind in den Jahresrechnungen der
Krankenkassen gesondert auszuweisen.