[[{}law:sgb_5:263|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:264|→]] === § 263a Anlagen in Investmentvermögen zur Förderung der Entwicklung digitaler Innovationen === (1)[[law:sgb_5:263a#abs_1_1|1]] Zur Förderung der Entwicklung digitaler Innovationen nach § 68a können Krankenkassen insgesamt bis zu 10 Prozent ihrer Finanzreserven nach § 260 Absatz 2 Satz 1 in Anteile an Investmentvermögen nach § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs anlegen. § 83 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 4 Satz 1 des Vierten Buches gilt entsprechend. (2)[[law:sgb_5:263a#abs_2_1|1]] Die Mittel sind so anzulegen, dass die Kapitalbindungsdauer zehn Jahre nicht überschreitet, ein Verlust ausgeschlossen erscheint und ein angemessener Ertrag erzielt wird. [[law:sgb_5:263a#abs_2_2|2]]Die Krankenkassen müssen die mit dem Erwerb der Anteile an Investmentvermögen einhergehenden Risiken unter Berücksichtigung entsprechender Absicherungen im Rahmen ihres Anlage- und Risikomanagements bewerten. (3)[[law:sgb_5:263a#abs_3_1|1]] Die Absicht, nach Absatz 1 Anteile an Investmentvermögen zu erwerben, ist der Aufsichtsbehörde vor Abschluss verbindlicher Vereinbarungen umfassend und rechtzeitig anzuzeigen. [[law:sgb_5:263a#abs_3_2|2]]Über eine Anlage nach Absatz 1 ist der Verwaltungsrat der Krankenkasse unverzüglich zu unterrichten. [[law:sgb_5:263a#abs_3_3|3]]Anlagen nach Absatz 1 sind in den Jahresrechnungen der Krankenkassen gesondert auszuweisen.