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=== § 267 Datenverarbeitung für die Durchführung und Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs ===
(1)[[law:sgb_5:267#abs_1_1|1]] Für die Durchführung und Weiterentwicklung des
Risikostrukturausgleichs übermitteln die Krankenkassen für jedes Jahr
bis zum 15. [[law:sgb_5:267#abs_1_2|2]]August des jeweiligen Folgejahres je Versicherten
1. die Versichertentage
a) mit den Risikomerkmalen nach § 266 Absatz 2 mit Ausnahme der
Morbidität und der regionalen Merkmale,
b) mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb des Gebietes der
Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Länderkennzeichens,
c) mit Wahl der Kostenerstattung für den Bereich der ärztlichen
Versorgung, differenziert nach § 13 Absatz 2 und § 53 Absatz 4,
2. den amtlichen Gemeindeschlüssel des Wohnorts,
3. die Leistungsausgaben in der Gliederung und nach den Bestimmungen des
Kontenrahmens,
4. die bei Krankenhausentlassung maßgeblichen Haupt- und Nebendiagnosen
nach § 301 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 in der Verschlüsselung nach § 301
Absatz 2 Satz 1,
5. die Diagnosen nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie die Angaben
nach § 295 Absatz 1 Satz 4, bei der Abrechnung von Leistungen im
Rahmen von Verträgen nach den §§ 73b und 140a einschließlich der
Vertragsnummer nach § 293a Absatz 1 Satz 4,
6. die Arzneimittelkennzeichen nach § 300 Absatz 3 Satz 1 einschließlich
der vereinbarten Sonderkennzeichen sowie jeweils die Anzahl der
Verordnungen,
7. die Angabe über die Durchführung von extrakorporalen
Blutreinigungsverfahren
nach Maßgabe dieser Vorschrift an das Bundesamt für Soziale Sicherung.
[[law:sgb_5:267#abs_1_3|3]]Eine unmittelbare oder mittelbare Einwirkung der Krankenkassen auf den
Inhalt der Leistungsdaten nach den §§ 294 bis 303 und die Art und
Weise der Aufzeichnung insbesondere unter Verstoß gegen § 71 Absatz 6
Satz 10, § 73b Absatz 5 Satz 7, § 83 Satz 4, § 140a Absatz 2 Satz 10
und § 303 Absatz 4 ist unzulässig, soweit sie in diesem Buch nicht
vorgeschrieben oder zugelassen ist.
(2)[[law:sgb_5:267#abs_2_1|1]] Für die Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs übermitteln
die Krankenkassen für jedes Jahr bis zum 15. [[law:sgb_5:267#abs_2_2|2]]August des jeweiligen
Folgejahres je Versicherten die Versichertentage mit Bezug einer
Erwerbsminderungsrente an das Bundesamt für Soziale Sicherung.
(3)[[law:sgb_5:267#abs_3_1|1]] Die Krankenkassen übermitteln die Daten nach Absatz 1 Satz 1 und
Absatz 2 in pseudonymisierter und maschinenlesbarer Form über den
Spitzenverband Bund der Krankenkassen an das Bundesamt für Soziale
Sicherung. [[law:sgb_5:267#abs_3_2|2]]Der Schlüssel für die Herstellung des Pseudonyms ist vom
Beauftragten für den Datenschutz der Krankenkasse aufzubewahren und
darf anderen Personen nicht zugänglich gemacht werden. [[law:sgb_5:267#abs_3_3|3]]Die Herstellung
des Versichertenbezugs ist bei den Daten nach Absatz 1 Satz 1
zulässig, soweit dies für die Klärung doppelter
Versicherungsverhältnisse oder für die Prüfung der Richtigkeit der
Daten erforderlich ist. [[law:sgb_5:267#abs_3_4|4]]Über die Pseudonymisierung in der Krankenkasse
und über jede Herstellung des Versichertenbezugs ist ein Protokoll
anzufertigen, das bei dem Beauftragten für den Datenschutz der
Krankenkasse aufzubewahren ist.
(4)[[law:sgb_5:267#abs_4_1|1]] Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt in der
Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 Satz 1 das Nähere zu den Fristen
der Datenübermittlung und zum Verfahren der Verarbeitung der nach
Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 zu übermittelnden Daten. [[law:sgb_5:267#abs_4_2|2]]Der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt im Einvernehmen mit dem
Bundesamt für Soziale Sicherung das Nähere zum Verfahren nach Absatz 3
Satz 1.
(5)[[law:sgb_5:267#abs_5_1|1]] Die Kosten für die Datenübermittlung nach dieser Vorschrift werden
von den betroffenen Krankenkassen getragen.
(6)[[law:sgb_5:267#abs_6_1|1]] Zur Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs analysiert das
Bundesamt für Soziale Sicherung den Zusammenhang zwischen den
Leistungsausgaben eines Versicherten in den vorangegangenen drei
Jahren und den Leistungsausgaben eines Versicherten im Ausgleichsjahr
2019\. [[law:sgb_5:267#abs_6_2|2]]Hierfür übermitteln die Krankenkassen bis zum 15. [[law:sgb_5:267#abs_6_3|3]]August 2020
für die Berichtsjahre 2016 bis 2018 die Daten nach § 7 Absatz 1 Satz 1
Nummer 7 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung an das Bundesamt für
Soziale Sicherung; Absatz 3 gilt entsprechend. [[law:sgb_5:267#abs_6_4|4]]Das Nähere über das
Verfahren der Datenmeldung bestimmt der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung
in der Bestimmung nach Absatz 4 Satz 2. [[law:sgb_5:267#abs_6_5|5]]Das Ergebnis der Untersuchung
nach Satz 1 ist dem Bundesministerium für Gesundheit spätestens mit
Übergabe des ersten Gutachtens nach § 266 Absatz 10 vorzulegen.
(7)[[law:sgb_5:267#abs_7_1|1]] Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für die landwirtschaftliche
Krankenkasse.
(8)[[law:sgb_5:267#abs_8_1|1]] Das Bundesamt für Soziale Sicherung stellt dem Bundesministerium
für Gesundheit zur Wahrnehmung seiner Aufgaben auf Anforderung
unverzüglich Auswertungen der nach Absatz 1 Satz 1 an das Bundesamt
für Soziale Sicherung übermittelten Daten ohne Versichertenbezug in
maschinenlesbarer Form zur Verfügung.