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=== § 268 Risikopool ===
(1)[[law:sgb_5:268#abs_1_1|1]] Ergänzend zum Risikostrukturausgleich gemäß § 266 werden die
finanziellen Belastungen für aufwendige Leistungsfälle teilweise über
einen Risikopool ausgeglichen. [[law:sgb_5:268#abs_1_2|2]]Übersteigt die Summe der im Risikopool
ausgleichsfähigen Leistungsausgaben eines Versicherten bei einer
Krankenkasse innerhalb eines Ausgleichsjahres den Schwellenwert nach
Satz 3, werden 80 Prozent des den Schwellenwert übersteigenden Betrags
über den Risikopool ausgeglichen. [[law:sgb_5:268#abs_1_3|3]]Der Schwellenwert beträgt 100 000
Euro und ist in den Folgejahren anhand der jährlichen Veränderungsrate
der im Risikopool ausgleichsfähigen Leistungsausgaben je Versicherten
anzupassen.
(2)[[law:sgb_5:268#abs_2_1|1]] Im Risikopool sind die Leistungsausgaben ausgleichsfähig, die bei
der Ermittlung der standardisierten Leistungsausgaben nach § 266
Absatz 3 zu berücksichtigen sind, abzüglich der Aufwendungen für
Krankengeld nach den §§ 44 und 45.
(3)[[law:sgb_5:268#abs_3_1|1]] Bei der Ermittlung der Höhe der Zuweisungen nach § 266 Absatz 7
Satz 3 und 6 sind die Leistungsausgaben, die im Risikopool
ausgeglichen werden, nicht bei der Ermittlung der standardisierten
Leistungsausgaben nach § 266 Absatz 3 zu berücksichtigen.
(4)[[law:sgb_5:268#abs_4_1|1]] Das Bundesamt für Soziale Sicherung ermittelt für jede
Krankenkasse den Ausgleichsbetrag nach Absatz 1 Satz 2 und weist die
entsprechenden Mittel den Krankenkassen zu. § 266 Absatz 6 Satz 3,
Absatz 7 Satz 3, 6 und 7 sowie Absatz 9 gilt für den Risikopool
entsprechend.
(5)[[law:sgb_5:268#abs_5_1|1]] Das Bundesministerium für Gesundheit regelt in der
Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 Satz 1 das Nähere über
1. die jährliche Anpassung des Schwellenwertes,
2. die Berechnung und die Durchführung des Risikopoolverfahrens sowie
3. die Art, den Umfang und den Zeitpunkt der Bekanntmachung der für die
Durchführung des Risikopoolverfahrens erforderlichen Rechenwerte.