[[{}law:sgb_5:268|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:270|→]]
=== § 269 Sonderregelungen für Krankengeld und Auslandsversicherte ===
(1)[[law:sgb_5:269#abs_1_1|1]] Für Risikogruppen nach § 266 Absatz 2, die nach dem Anspruch der
Mitglieder auf Krankengeld nach § 44 zu bilden sind, kann das
bestehende Standardisierungsverfahren für die Berücksichtigung des
Krankengeldes um ein Verfahren ergänzt werden, das die tatsächlichen
Leistungsausgaben der einzelnen Krankenkassen nach § 44 anteilig
berücksichtigt.
(2)[[law:sgb_5:269#abs_2_1|1]] Ab dem Ausgleichsjahr 2021 werden die Leistungsausgaben der
einzelnen Krankenkassen nach § 45 durch die Zuweisungen aus dem
Gesundheitsfonds vollständig ausgeglichen. [[law:sgb_5:269#abs_2_2|2]]Die Krankenkassen
übermitteln ab dem Berichtsjahr 2021 für jedes Jahr bis zum 15. [[law:sgb_5:269#abs_2_3|3]]August
des jeweiligen Folgejahres die Summe der Leistungsausgaben nach § 45
je Krankenkasse über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen an das
Bundesamt für Soziale Sicherung.
(3)[[law:sgb_5:269#abs_3_1|1]] Versicherte, die während des überwiegenden Teils des dem
Ausgleichsjahr vorangegangenen Jahres ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland hatten
(Auslandsversicherte), sind gesonderten Risikogruppen zuzuordnen. [[law:sgb_5:269#abs_3_2|2]]Die
Risikozuschläge für die Auslandsversicherten sind ab dem
Ausgleichsjahr 2023 differenziert nach dem Wohnstaat zu ermitteln auf
der Grundlage der
1. durchschnittlichen Leistungsausgaben der Krankenkassen und
2. durchschnittlichen abgerechneten Rechnungsbeträge nach Absatz 4 Satz
1\.
(4)[[law:sgb_5:269#abs_4_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche
Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland, übermittelt ab dem
Berichtsjahr 2020 für jedes Jahr bis zum 15. [[law:sgb_5:269#abs_4_2|2]]August des jeweiligen
Folgejahres die Summe der von den Krankenkassen für die
Auslandsversicherten beglichenen Rechnungsbeträge an das Bundesamt für
Soziale Sicherung; die Übermittlung erfolgt differenziert nach dem
Wohnstaat.
(5)[[law:sgb_5:269#abs_5_1|1]] Für die Untersuchungen nach § 266 Absatz 10 Satz 1 übermitteln die
Krankenkassen an das Bundesamt für Soziale Sicherung ab dem
Berichtsjahr 2022 für jedes Jahr bis zum 15. [[law:sgb_5:269#abs_5_2|2]]August des jeweiligen
Folgejahres je Versicherten
1. die beitragspflichtigen Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit
gemäß der Jahresarbeitsentgeltmeldung nach § 28a Absatz 3 Satz 2
Nummer 2 Buchstabe b des Vierten Buches sowie den Zeitraum, in dem
diese Einnahmen erzielt wurden,
2. die beitragspflichtigen Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit sowie
den Zeitraum, in dem diese Einnahmen erzielt wurden,
3. die beitragspflichtigen Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit von
Künstlern und Publizisten nach § 95c Absatz 2 Nummer 2 des Vierten
Buches sowie den Zeitraum, in dem diese Einnahmen erzielt wurden,
4. die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem Bezug von Arbeitslosengeld
nach § 136 des Dritten Buches sowie die jeweiligen Bezugstage und
5. die Leistungsausgaben für Krankengeld nach § 44 sowie das Datum des
Beginns und des Endes des Krankengeldbezugs.
[[law:sgb_5:269#abs_5_3|3]]Für die Übermittlung der Daten nach Satz 1 gilt § 267 Absatz 1 Satz 2
und Absatz 3 entsprechend.
(6)[[law:sgb_5:269#abs_6_1|1]] Für das Ausgleichsjahr 2020 gelten die Vorgaben der Absätze 1 und
2 in der bis zum 19. [[law:sgb_5:269#abs_6_2|2]]Juli 2021 geltenden Fassung. [[law:sgb_5:269#abs_6_3|3]]Für die
Ausgleichsjahre 2021 und 2022 gilt die Vorgabe des Absatzes 2 in der
bis zum 19. [[law:sgb_5:269#abs_6_4|4]]Juli 2021 geltenden Fassung.
(7)[[law:sgb_5:269#abs_7_1|1]] Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt in der
Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 Satz 1 das Nähere
1. zur Umsetzung der Vorgaben nach den Absätzen 1 bis 3 und 6 und
2. zu den Fristen der Datenübermittlung und zum Verfahren der
Verarbeitung der nach Absatz 2 Satz 2, Absatz 4 und 5 Satz 1 zu
übermittelnden Daten.
(8)[[law:sgb_5:269#abs_8_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt im Einvernehmen
mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung das Nähere zum Verfahren der
Datenübermittlung nach Absatz 2 Satz 2, Absatz 4 und 5 Satz 1. [[law:sgb_5:269#abs_8_2|2]]Die
Kosten für die Datenübermittlung nach Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5
Satz 1 werden durch die betroffenen Krankenkassen getragen.
(9)[[law:sgb_5:269#abs_9_1|1]] Das Bundesamt für Soziale Sicherung stellt dem Bundesministerium
für Gesundheit zur Wahrnehmung seiner Aufgaben auf Anforderung
unverzüglich Auswertungen der nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 an das
Bundesamt für Soziale Sicherung übermittelten Daten ohne
Versichertenbezug in maschinenlesbarer Form zur Verfügung.