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== § 27 Krankenbehandlung ==
(1)[[law:sgb_5:27#abs_1_1|1]] Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie
notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre
Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. [[law:sgb_5:27#abs_1_2|2]]Die
Krankenbehandlung umfaßt
1. [[law:sgb_5:27#abs_1_3|3]]Ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie als ärztliche und
psychotherapeutische Behandlung,
2. zahnärztliche Behandlung,
2a. [[law:sgb_5:27#abs_1_4|4]]Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und
Suprakonstruktionen,
3. [[law:sgb_5:27#abs_1_5|5]]Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln sowie mit
digitalen Gesundheitsanwendungen,
4. häusliche Krankenpflege, außerklinische Intensivpflege und
Haushaltshilfe,
5. [[law:sgb_5:27#abs_1_6|6]]Krankenhausbehandlung,
6. [[law:sgb_5:27#abs_1_7|7]]Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen.
[[law:sgb_5:27#abs_1_8|8]]Zur Krankenbehandlung gehört auch die palliative Versorgung der
Versicherten. [[law:sgb_5:27#abs_1_9|9]]Bei der Krankenbehandlung ist den besonderen
Bedürfnissen psychisch Kranker Rechnung zu tragen, insbesondere bei
der Versorgung mit Heilmitteln und bei der medizinischen
Rehabilitation. [[law:sgb_5:27#abs_1_10|10]]Zur Krankenbehandlung gehören auch Leistungen zur
Herstellung der Zeugungs- oder Empfängnisfähigkeit, wenn diese
Fähigkeit nicht vorhanden war oder durch Krankheit oder wegen einer
durch Krankheit erforderlichen Sterilisation verlorengegangen war. [[law:sgb_5:27#abs_1_11|11]]Zur
Krankenbehandlung gehören auch Leistungen zur vertraulichen
Spurensicherung am Körper, einschließlich der erforderlichen
Dokumentation sowie Laboruntersuchungen und einer ordnungsgemäßen
Aufbewahrung der sichergestellten Befunde, bei Hinweisen auf
drittverursachte Gesundheitsschäden, die Folge einer Misshandlung,
eines sexuellen Missbrauchs, eines sexuellen Übergriffs, einer
sexuellen Nötigung oder einer Vergewaltigung sein können.
[[law:sgb_5:27#abs_1_12|12]](1a) Spender von Organen oder Geweben oder von Blut zur Separation von
Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen (Spender) haben bei
einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden
Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im
Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende zum Zwecke
der Übertragung auf Versicherte (Entnahme bei lebenden Spendern)
Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung. [[law:sgb_5:27#abs_1_13|13]]Dazu gehören die
ambulante und stationäre Behandlung der Spender, die medizinisch
erforderliche Vor- und Nachbetreuung, Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation sowie die Erstattung des Ausfalls von Arbeitseinkünften
als Krankengeld nach § 44a und erforderlicher Fahrkosten; dies gilt
auch für Leistungen, die über die Leistungen nach dem Dritten Kapitel
dieses Gesetzes, auf die ein Anspruch besteht, hinausgehen, soweit sie
vom Versicherungsschutz des Spenders umfasst sind. [[law:sgb_5:27#abs_1_14|14]]Zuzahlungen sind
von den Spendern nicht zu leisten. [[law:sgb_5:27#abs_1_15|15]]Zuständig für Leistungen nach den
Sätzen 1 und 2 ist die Krankenkasse der Empfänger von Organen, Geweben
oder Blutstammzellen sowie anderen Blutbestandteilen (Empfänger). [[law:sgb_5:27#abs_1_16|16]]Im
Zusammenhang mit der Spende von Knochenmark nach den §§ 8 und 8a des
Transplantationsgesetzes, von Blutstammzellen oder anderen
Blutbestandteilen nach § 9 des Transfusionsgesetzes können die
Erstattung der erforderlichen Fahrkosten des Spenders und die
Erstattung der Entgeltfortzahlung an den Arbeitgeber nach § 3a Absatz
2 Satz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes einschließlich der Befugnis
zum Erlass der hierzu erforderlichen Verwaltungsakte auf Dritte
übertragen werden. [[law:sgb_5:27#abs_1_17|17]]Das Nähere kann der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen mit den für die nationale und internationale Suche nach
nichtverwandten Spendern von Blutstammzellen aus Knochenmark oder
peripherem Blut maßgeblichen Organisationen vereinbaren. [[law:sgb_5:27#abs_1_18|18]]Für die
Behandlung von Folgeerkrankungen der Spender ist die Krankenkasse der
Spender zuständig, sofern der Leistungsanspruch nicht nach § 11 Absatz
5 ausgeschlossen ist. [[law:sgb_5:27#abs_1_19|19]]Ansprüche nach diesem Absatz haben auch nicht
gesetzlich krankenversicherte Personen. [[law:sgb_5:27#abs_1_20|20]]Die Krankenkasse der Spender
ist befugt, die für die Leistungserbringung nach den Sätzen 1 und 2
erforderlichen personenbezogenen Daten an die Krankenkasse oder das
private Krankenversicherungsunternehmen der Empfänger zu übermitteln;
dies gilt auch für personenbezogene Daten von nach dem
Künstlersozialversicherungsgesetz Krankenversicherungspflichtigen. [[law:sgb_5:27#abs_1_21|21]]Die
nach Satz 9 übermittelten Daten dürfen nur für die Erbringung von
Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 verarbeitet werden. [[law:sgb_5:27#abs_1_22|22]]Die
Datenverarbeitung nach den Sätzen 9 und 10 darf nur mit schriftlicher
Einwilligung der Spender, der eine umfassende Information
vorausgegangen ist, erfolgen.
(2)[[law:sgb_5:27#abs_2_1|1]] Versicherte, die sich nur vorübergehend im Inland aufhalten,
Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 bis 5 des
Aufenthaltsgesetzes erteilt wurde, sowie
1. asylsuchende Ausländer, deren Asylverfahren noch nicht unanfechtbar
abgeschlossen ist,
2. [[law:sgb_5:27#abs_2_2|2]]Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des
Bundesvertriebenengesetzes sowie Spätaussiedler im Sinne des § 4 des
Bundesvertriebenengesetzes, ihre Ehegatten, Lebenspartner und
Abkömmlinge im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes
haben Anspruch auf Versorgung mit Zahnersatz, wenn sie unmittelbar vor
Inanspruchnahme mindestens ein Jahr lang Mitglied einer Krankenkasse
(§ 4) oder nach § 10 versichert waren oder wenn die Behandlung aus
medizinischen Gründen ausnahmsweise unaufschiebbar ist.