[[{}law:sgb_5:269|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:270a|→]] === § 270 Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds für sonstige Ausgaben === (1)[[law:sgb_5:270#abs_1_1|1]] Die Krankenkassen erhalten aus dem Gesundheitsfonds Zuweisungen zur Deckung 1. ihrer standardisierten Aufwendungen nach § 266 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 mit Ausnahme der Leistungen nach § 11 Absatz 6 und § 53, 2. ihrer standardisierten Aufwendungen, die auf Grund der Entwicklung und Durchführung von Programmen nach § 137g entstehen und die in der Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 Satz 1 näher zu bestimmen sind, sowie 3. ihrer standardisierten Verwaltungsausgaben. [[law:sgb_5:270#abs_1_2|2]]§ 266 Absatz 6 Satz 1 und 3, Absatz 7 und 9 gilt entsprechend. (2)[[law:sgb_5:270#abs_2_1|1]] Für die Ermittlung der Höhe der Zuweisungen nach den Absätzen 1 und 4 erheben die Krankenkassen für jedes Jahr 1. je Versicherten die Versichertentage mit Einschreibung in ein nach § 137g zugelassenes strukturiertes Behandlungsprogramm und Angaben über die Teilnahme an den in Absatz 4 Satz 1 genannten Leistungen, 2. nicht versichertenbezogen die Aufwendungen nach § 266 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 und die Verwaltungsausgaben; § 266 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 gilt entsprechend. [[law:sgb_5:270#abs_2_2|2]]Die Krankenkassen übermitteln die Daten nach Satz 1 Nummer 1 bis zum 15\. [[law:sgb_5:270#abs_2_3|3]]August des Folgejahres in pseudonymisierter und maschinenlesbarer Form über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen an das Bundesamt für Soziale Sicherung; § 267 Absatz 3 Satz 2 bis 4 und Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. [[law:sgb_5:270#abs_2_4|4]]Die Krankenkassen übermitteln die Daten nach Satz 1 Nummer 2 bis zum 30. [[law:sgb_5:270#abs_2_5|5]]Juni des Folgejahres in maschinenlesbarer Form über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen an das Bundesamt für Soziale Sicherung. (3)[[law:sgb_5:270#abs_3_1|1]] Das Bundesamt für Soziale Sicherung mindert für eine Krankenkasse, die laut erstmaliger Mitteilung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen nach § 342 Absatz 5 Satz 5 ihrer Verpflichtung nach § 342 Absatz 1 nicht nachgekommen ist, die nach § 18 Absatz 3 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung im Jahresausgleich für das Ausgleichsjahr 2020 berechnete Höhe der Zuweisungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 um 2,5 Prozent. [[law:sgb_5:270#abs_3_2|2]]Die nach § 18 Absatz 3 der Risikostruktur- Ausgleichsverordnung im Jahresausgleich berechnete Höhe der Zuweisungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist ab dem Ausgleichsjahr 2021 für eine Krankenkasse um 7,5 Prozent zu mindern, wenn in dem auf das jeweilige Ausgleichsjahr folgenden Jahr eine weitere Mitteilung nach § 342 Absatz 5 Satz 5 und 6 zu derselben Krankenkasse erfolgt. [[law:sgb_5:270#abs_3_3|3]]Das Bundesamt für Soziale Sicherung teilt den Sanktionsbetrag der Krankenkasse in einem Bescheid mit. [[law:sgb_5:270#abs_3_4|4]]Klagen gegen die Höhe der Sanktion haben keine aufschiebende Wirkung. (4)[[law:sgb_5:270#abs_4_1|1]] Zur Förderung der Durchführung von Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen erhalten die Krankenkassen aus dem Gesundheitsfonds jährlich eine Pauschale für jeden Versicherten, der an einer vom Gemeinsamen Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 und 15 vorgesehenen Mutterschaftsvorsorge, Gesundheits- oder Früherkennungsuntersuchung nach § 25 Absatz 1, 2 und den §§ 25a und 26, Individualprophylaxe nach § 22 Absatz 1, 3 und § 22a Absatz 1 oder Schutzimpfung nach § 20i Absatz 1 teilgenommen hat. [[law:sgb_5:270#abs_4_2|2]]Das Bundesamt für Soziale Sicherung ermittelt die Höhe der Zuweisungen und weist die entsprechenden Mittel den Krankenkassen zu. § 266 Absatz 7 Satz 3, 6 und 7 und Absatz 9 gilt entsprechend. [[law:sgb_5:270#abs_4_3|3]]Das Nähere über die Kriterien der Vergabe und das Verfahren bestimmt das Bundesministerium für Gesundheit in der Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 Satz 1.