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=== § 270 Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds für sonstige Ausgaben ===
(1)[[law:sgb_5:270#abs_1_1|1]] Die Krankenkassen erhalten aus dem Gesundheitsfonds Zuweisungen
zur Deckung
1. ihrer standardisierten Aufwendungen nach § 266 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 mit
Ausnahme der Leistungen nach § 11 Absatz 6 und § 53,
2. ihrer standardisierten Aufwendungen, die auf Grund der Entwicklung und
Durchführung von Programmen nach § 137g entstehen und die in der
Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 Satz 1 näher zu bestimmen sind,
sowie
3. ihrer standardisierten Verwaltungsausgaben.
[[law:sgb_5:270#abs_1_2|2]]§ 266 Absatz 6 Satz 1 und 3, Absatz 7 und 9 gilt entsprechend.
(2)[[law:sgb_5:270#abs_2_1|1]] Für die Ermittlung der Höhe der Zuweisungen nach den Absätzen 1
und 4 erheben die Krankenkassen für jedes Jahr
1. je Versicherten die Versichertentage mit Einschreibung in ein nach §
137g zugelassenes strukturiertes Behandlungsprogramm und Angaben über
die Teilnahme an den in Absatz 4 Satz 1 genannten Leistungen,
2. nicht versichertenbezogen die Aufwendungen nach § 266 Absatz 4 Satz 2
Nummer 2 und die Verwaltungsausgaben; § 266 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1
gilt entsprechend.
[[law:sgb_5:270#abs_2_2|2]]Die Krankenkassen übermitteln die Daten nach Satz 1 Nummer 1 bis zum
15\. [[law:sgb_5:270#abs_2_3|3]]August des Folgejahres in pseudonymisierter und maschinenlesbarer
Form über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen an das Bundesamt
für Soziale Sicherung; § 267 Absatz 3 Satz 2 bis 4 und Absatz 4 Satz 2
gilt entsprechend. [[law:sgb_5:270#abs_2_4|4]]Die Krankenkassen übermitteln die Daten nach Satz 1
Nummer 2 bis zum 30. [[law:sgb_5:270#abs_2_5|5]]Juni des Folgejahres in maschinenlesbarer Form
über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen an das Bundesamt für
Soziale Sicherung.
(3)[[law:sgb_5:270#abs_3_1|1]] Das Bundesamt für Soziale Sicherung mindert für eine Krankenkasse,
die laut erstmaliger Mitteilung des Spitzenverbandes Bund der
Krankenkassen nach § 342 Absatz 5 Satz 5 ihrer Verpflichtung nach §
342 Absatz 1 nicht nachgekommen ist, die nach § 18 Absatz 3 der
Risikostruktur-Ausgleichsverordnung im Jahresausgleich für das
Ausgleichsjahr 2020 berechnete Höhe der Zuweisungen nach Absatz 1 Satz
1 Nummer 3 um 2,5 Prozent. [[law:sgb_5:270#abs_3_2|2]]Die nach § 18 Absatz 3 der Risikostruktur-
Ausgleichsverordnung im Jahresausgleich berechnete Höhe der
Zuweisungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist ab dem Ausgleichsjahr
2021 für eine Krankenkasse um 7,5 Prozent zu mindern, wenn in dem auf
das jeweilige Ausgleichsjahr folgenden Jahr eine weitere Mitteilung
nach § 342 Absatz 5 Satz 5 und 6 zu derselben Krankenkasse erfolgt.
[[law:sgb_5:270#abs_3_3|3]]Das Bundesamt für Soziale Sicherung teilt den Sanktionsbetrag der
Krankenkasse in einem Bescheid mit. [[law:sgb_5:270#abs_3_4|4]]Klagen gegen die Höhe der Sanktion
haben keine aufschiebende Wirkung.
(4)[[law:sgb_5:270#abs_4_1|1]] Zur Förderung der Durchführung von Vorsorge- und
Früherkennungsmaßnahmen erhalten die Krankenkassen aus dem
Gesundheitsfonds jährlich eine Pauschale für jeden Versicherten, der
an einer vom Gemeinsamen Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 und 15 vorgesehenen
Mutterschaftsvorsorge, Gesundheits- oder Früherkennungsuntersuchung
nach § 25 Absatz 1, 2 und den §§ 25a und 26, Individualprophylaxe nach
§ 22 Absatz 1, 3 und § 22a Absatz 1 oder Schutzimpfung nach § 20i
Absatz 1 teilgenommen hat. [[law:sgb_5:270#abs_4_2|2]]Das Bundesamt für Soziale Sicherung
ermittelt die Höhe der Zuweisungen und weist die entsprechenden Mittel
den Krankenkassen zu. § 266 Absatz 7 Satz 3, 6 und 7 und Absatz 9 gilt
entsprechend. [[law:sgb_5:270#abs_4_3|3]]Das Nähere über die Kriterien der Vergabe und das
Verfahren bestimmt das Bundesministerium für Gesundheit in der
Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 Satz 1.