[[{}law:sgb_5:270|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:271|→]]
=== § 270a Einkommensausgleich ===
(1)[[law:sgb_5:270a#abs_1_1|1]] Zwischen den Krankenkassen wird im Hinblick auf die von ihnen
erhobenen Zusatzbeiträge nach § 242 nach Maßgabe der folgenden Absätze
ein vollständiger Ausgleich der beitragspflichtigen Einnahmen ihrer
Mitglieder durchgeführt.
(2)[[law:sgb_5:270a#abs_2_1|1]] Die Krankenkassen, die einen Zusatzbeitrag nach § 242 erheben,
erhalten aus dem Gesundheitsfonds die Beträge aus den Zusatzbeiträgen
ihrer Mitglieder in der Höhe, die sich nach dem Einkommensausgleich
ergibt. [[law:sgb_5:270a#abs_2_2|2]]Die Höhe dieser Mittel für jede Krankenkasse wird ermittelt,
indem der Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse nach § 242 Absatz 1 mit
den voraussichtlichen durchschnittlichen beitragspflichtigen Einnahmen
je Mitglied aller Krankenkassen und ihrer Mitgliederzahl multipliziert
wird.
(3)[[law:sgb_5:270a#abs_3_1|1]] Weicht der Gesamtbetrag aus den Zusatzbeiträgen nach § 242 von den
notwendigen Aufwendungen für die Mittel nach Absatz 2 ab, wird der
Abweichungsbetrag entweder aus den Mitteln der Liquiditätsreserve des
Gesundheitsfonds nach § 271 Absatz 2 aufgebracht oder der
Liquiditätsreserve zugeführt.
(4)[[law:sgb_5:270a#abs_4_1|1]] Das Bundesamt für Soziale Sicherung verwaltet für die Zwecke der
Durchführung des Einkommensausgleichs die eingehenden Beträge aus den
Zusatzbeiträgen; § 271 Absatz 7 ist entsprechend anzuwenden. [[law:sgb_5:270a#abs_4_2|2]]Das
Bundesamt für Soziale Sicherung ermittelt die Höhe der Mittel nach
Absatz 2 und weist sie den Krankenkassen zu. § 266 Absatz 6 Satz 3 und
Absatz 7 Satz 7 ist entsprechend anzuwenden. [[law:sgb_5:270a#abs_4_3|3]]Das Nähere zur Ermittlung
der vorläufigen und endgültigen Mittel, die die Krankenkassen im
Rahmen des Einkommensausgleichs erhalten, zur Durchführung, zum
Zahlungsverkehr und zur Fälligkeit der Beiträge regelt die
Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 Satz 1.