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=== § 271 Gesundheitsfonds ===
(1)[[law:sgb_5:271#abs_1_1|1]] Das Bundesamt für Soziale Sicherung verwaltet als Sondervermögen
(Gesundheitsfonds) die eingehenden Beträge aus:
1. den von den Einzugsstellen nach § 28k Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches
und nach § 252 Abs. 2 Satz 3 eingezogenen Beiträgen für die
gesetzliche Krankenversicherung,
2. den Beiträgen aus Rentenzahlungen nach § 255,
3. den Beiträgen nach § 28k Abs. 2 des Vierten Buches,
4. der Beitragszahlung nach § 252 Abs. 2 und
5. den Bundesmitteln nach § 221.
[[law:sgb_5:271#abs_1_2|2]]Die Mittel des Gesundheitsfonds sind so anzulegen, dass sie für den in
den §§ 266, 268 und 270 bis 271 genannten Zweck verfügbar sind. [[law:sgb_5:271#abs_1_3|3]]Die im
Laufe eines Jahres entstehenden Kapitalerträge werden dem
Sondervermögen gutgeschrieben.
[[law:sgb_5:271#abs_1_4|4]](1a) Die eingehenden Beträge nach Absatz 1 Satz 1 sind, soweit es sich
dabei um Zusatzbeiträge nach § 242 handelt, für die Durchführung des
Einkommensausgleichs nach § 270a zu verwenden. [[law:sgb_5:271#abs_1_5|5]]Sie sind dem Bundesamt
für Soziale Sicherung als Verwalter der eingehenden Beträge aus den
Zusatzbeiträgen nachzuweisen.
(2)[[law:sgb_5:271#abs_2_1|1]] Der Gesundheitsfonds hat liquide Mittel als Liquiditätsreserve
vorzuhalten. [[law:sgb_5:271#abs_2_2|2]]Aus der Liquiditätsreserve sind unterjährige Schwankungen
in den Einnahmen, nicht berücksichtigte Einnahmeausfälle in den nach §
242a Absatz 1 zugrunde gelegten voraussichtlichen jährlichen Einnahmen
des Gesundheitsfonds und die erforderlichen Aufwendungen für die
Durchführung des Einkommensausgleichs nach § 270a zu decken. [[law:sgb_5:271#abs_2_3|3]]Die Höhe
der Liquiditätsreserve muss nach Ablauf eines Geschäftsjahres
mindestens 20 Prozent der durchschnittlich auf den Monat entfallenden
Ausgaben des Gesundheitsfonds auf Grundlage der für die Festlegung des
durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a maßgeblichen Werte
für dieses Geschäftsjahr betragen. [[law:sgb_5:271#abs_2_4|4]]Sie darf nach Ablauf eines
Geschäftsjahres einen Betrag von 25 Prozent der durchschnittlich auf
den Monat entfallenden Ausgaben des Gesundheitsfonds auf Grundlage der
für die Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach §
242a maßgeblichen Werte für dieses Geschäftsjahr nicht überschreiten.
[[law:sgb_5:271#abs_2_5|5]]Abweichend von Satz 4 darf die Höhe der Liquiditätsreserve nach Ablauf
der Geschäftsjahre 2025 bis 2034 einen Betrag von 50 Prozent der
durchschnittlich auf den Monat entfallenden Ausgaben des
Gesundheitsfonds auf Grundlage der für die Festlegung des
durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a maßgeblichen Werte
für dieses Geschäftsjahr nicht überschreiten. [[law:sgb_5:271#abs_2_6|6]]Überschreitet die
erwartete Höhe der Liquiditätsreserve abzüglich der gesetzlich
vorgesehenen Entnahmen aus der Liquiditätsreserve für das Folgejahr
den Betrag nach Satz 4 oder Satz 5, sind die überschüssigen Mittel in
die Einnahmen des Gesundheitsfonds im Folgejahr zu überführen.
[[law:sgb_5:271#abs_2_7|7]](2a) Bei Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse kann das
Bundesamt für Soziale Sicherung einer leistungsaushelfenden
Krankenkasse auf Antrag ein Darlehen aus der Liquiditätsreserve
gewähren, wenn dies erforderlich ist, um Leistungsansprüche von
Versicherten zu finanzieren, deren Mitgliedschaftsverhältnisse noch
nicht geklärt sind. [[law:sgb_5:271#abs_2_8|8]]Das Darlehen ist innerhalb von sechs Monaten
zurückzuzahlen. [[law:sgb_5:271#abs_2_9|9]]Das Nähere zur Darlehensgewährung, Verzinsung und
Rückzahlung regelt das Bundesamt für Soziale Sicherung im Benehmen mit
dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen.
(3)[[law:sgb_5:271#abs_3_1|1]] Reicht die Liquiditätsreserve nicht aus, um alle Zuweisungen nach
den §§ 266, 268, 270 und 270a zu erfüllen, leistet der Bund dem
Gesundheitsfonds ein nicht zu verzinsendes Liquiditätsdarlehen in Höhe
der fehlenden Mittel. [[law:sgb_5:271#abs_3_2|2]]Das Darlehen ist im Haushaltsjahr
zurückzuzahlen. [[law:sgb_5:271#abs_3_3|3]]Die jahresendliche Rückzahlung ist durch geeignete
Maßnahmen sicherzustellen.
(4)[[law:sgb_5:271#abs_4_1|1]] Den Einnahmen des Gesundheitsfonds nach Absatz 1 Satz 1 werden im
Jahr 2020 225 Millionen Euro aus der Liquiditätsreserve zugeführt. [[law:sgb_5:271#abs_4_2|2]]Den
Einnahmen des Gesundheitsfonds nach Absatz 1 Satz 1 werden im Jahr
2021 900 Millionen Euro, im Jahr 2022 600 Millionen Euro und im Jahr
2023 300 Millionen Euro aus der Liquiditätsreserve zugeführt, um die
Mindereinnahmen, die sich aus der Anwendung von § 226 Absatz 2 Satz 2
ergeben, zu kompensieren. [[law:sgb_5:271#abs_4_3|3]]Aus der Liquiditätsreserve werden im Jahr
2023 378 Millionen Euro entnommen; bei der Ermittlung der Höhe der
Zuweisungen nach § 266 Absatz 7 Satz 3 für das Ausgleichsjahr 2022 ist
das sich nach § 17 Absatz 2 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
ergebende Zuweisungsvolumen für das Ausgleichsjahr um diesen Betrag zu
erhöhen. [[law:sgb_5:271#abs_4_4|4]]Den Einnahmen des Gesundheitsfonds nach Absatz 1 Satz 1
werden im Jahr 2024 378 Millionen Euro aus der Liquiditätsreserve
zugeführt. [[law:sgb_5:271#abs_4_5|5]]Aus der Liquiditätsreserve werden im Jahr 2025 660
Millionen Euro entnommen; bei der Ermittlung der Höhe der Zuweisungen
nach § 266 Absatz 7 Satz 3 für das Ausgleichsjahr 2024 ist das sich
nach § 17 Absatz 2 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung ergebende
Zuweisungsvolumen für das Ausgleichsjahr um diesen Betrag zu erhöhen.
[[law:sgb_5:271#abs_4_6|6]]Den Einnahmen des Gesundheitsfonds nach Absatz 1 Satz 1 werden im Jahr
2026 826 Millionen Euro aus der Liquiditätsreserve zugeführt.
(5)[[law:sgb_5:271#abs_5_1|1]] Zur Finanzierung der Fördermittel nach § 92a Absatz 3 und 4 werden
dem Innovationsfonds aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds
ab dem Jahr 2020 jährlich 100 Millionen Euro, jeweils abzüglich der
Hälfte des anteiligen Betrages der landwirtschaftlichen Krankenkasse
gemäß § 221 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 zugeführt.
(6)[[law:sgb_5:271#abs_6_1|1]] Zur Finanzierung der Fördermittel nach den §§ 12 und 12a des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes werden dem Strukturfonds aus der
Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds ab dem Jahr 2016 Finanzmittel
in Höhe von bis zu 500 Millionen Euro und in den Jahren 2019 bis 2025
Finanzmittel in Höhe von insgesamt bis zu 2 Milliarden Euro, jeweils
abzüglich des Anteils der landwirtschaftlichen Krankenkasse nach § 221
Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2
sowie Absatz 3 Satz 4 und 5 zugeführt, soweit die Fördermittel von den
Ländern nach Maßgabe der §§ 12, 12a und 13 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes abgerufen werden. [[law:sgb_5:271#abs_6_2|2]]Zur Finanzierung
der Fördermittel nach § 12b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
werden dem Transformationsfonds in den Jahren 2026 bis 2035 aus der
Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds jährlich Finanzmittel in der
Höhe zugeführt, in der diese Fördermittel im jeweiligen Jahr den
Ländern zugeteilt werden, höchstens jedoch in der Höhe des
Höchstbetrags nach Satz 3 für das jeweilige Kalenderjahr. [[law:sgb_5:271#abs_6_3|3]]Der
Höchstbetrag für ein Kalenderjahr ergibt sich aus der Summe eines
Betrags in Höhe von 2,5 Milliarden Euro und des jeweiligen
Mittelübertrags nach Satz 4 für dieses Kalenderjahr, jeweils abzüglich
des Anteils der landwirtschaftlichen Krankenkasse nach § 221 Absatz 3
Satz 1 Nummer 3, Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz
3 Satz 4 und 5. [[law:sgb_5:271#abs_6_4|4]]Der Mittelübertrag für ein Kalenderjahr ist derjenige
Betrag, um den der Höchstbetrag nach Satz 3 für das vorangegangene
Kalenderjahr den Betrag der den Ländern im vorangegangenen
Kalenderjahr zugeteilten Fördermittel übersteigt; für das Kalenderjahr
2026 ist der Mittelübertrag der nach § 12a Absatz 2 Satz 4 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes für eine Förderung von Vorhaben nach
§ 12b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zur Verfügung stehende
Betrag.
(7)[[law:sgb_5:271#abs_7_1|1]] Die dem Bundesamt für Soziale Sicherung bei der Verwaltung des
Fonds entstehenden Ausgaben einschließlich der Ausgaben für die
Durchführung und Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs werden
aus den Einnahmen des Gesundheitsfonds gedeckt.
(8)[[law:sgb_5:271#abs_8_1|1]] Der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds werden im Jahr 2023 25
Millionen Euro zugeführt, indem das Zuweisungsvolumen gemäß § 17
Absatz 2 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung für das
Ausgleichsjahr 2023 um 25 Millionen Euro bereinigt wird. [[law:sgb_5:271#abs_8_2|2]]Das Bundesamt
für Soziale Sicherung berücksichtigt diese Bereinigung bei der
Berechnung der Zuweisungen nach § 270 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3.